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Re: Die "Klagebegründung"




Soweit es die nur von der Telekom zur Erfüllung des Telekommunikationsdienste-Vertrags geschuldete reine Verbindungsleistung zu einem Anschluß außerhalb des Telekom-Netzes betrifft, wird die Telekom auch für die Handlungen der Fremdnetzbetreiber haften, derer sie sich dazu bedient.


Unabhängig von einer Haftung bleibt jeder Fremdnetzbetreiber wohl zunächst Erfüllungsgehilfe des Teilnehmernetzbetreibers bei der bloßen Verbindungsherstellung.




Eine Vergütungspflicht kann nur aufgrund eines Vertrags zwischen Anschlußinhaber und Verbindungsnetzbetreiber über die Erbringung der  (zu vergütenden) Leistung bestehen. Ein solcher Vertrag wird dem Verbindungsnetzbetreiber aber nicht schon durch die Einwahl ins Teilnehmernetz und Anwahl eines Anschlusses im Netz des Verbindungsnetzbetreibers angeboten!


Auch § 15 TKV spricht davon, daß der andere Anbieter der (Verbindungs-) Leistung ausgewählt sein muß. Allein die Tatsache, daß ein (Mehrwert-)Anschluß in einem anderen Netz realisiert ist, macht den Anruf dieses Anschlusses durch Anwahl der Nummer noch nicht zum an den Fremdnetzbetreiber gerichteten Antrag (auf Abschluß eines Vertrags über die schlichte Verbindungsleistung).


Ohne Auswahl (z.B. Netzvorwahl, daurhafte Vor-Einstellung) wird der Anruf eines Fremdnetz-Anschlusses kein Antrag an den Verbindungsnetzbetreiber sein können.




Es bleibt doch notwendig, daß anderen Anbietern der Abschluß eines Vertrags über die Erbringung der Verbindungsleistung vom Anschlußinhaber angeboten wurde. Ich meine, daß in der Anwahl eines Anschlusses in ihrem Netz noch kein solcher Antrag gesehen werden kann.




Ich denke , daß hinsichtlich der Verbindungsleistung der Anruf einer 0190-Nummer höchstens als Auftrag an den Teilnehmernetzbetreiber Telekom gesehen werden kann, gemäß dem Telekommunkations-Vertrag die Verbindungsleistung zu erbringen (wobei er Talkline als Erfüllungsgehilfe beauftragen wird). Bei Anrufen zu (frei tarifierbaren) 0190-0-Nummern kann die Telekom dafür dann nur die "üblichen" Entgelte für "normale" Verbindungen verlangen.


Talkline müßte ihrerseits belegen, die Verbindungsleistung nicht als Erfüllungsgehilfe des Teilnehmernetzbetreibers erbracht zu haben, sondern dabei als ausgewählter Verbindungsnetzbetreiber einen ihr vom Anschlußinhaber angebotenen Telekommunikationsvertrag zu erfüllen.


Ich sehe keinen Vertrag zwischen katzenhai und Talkline über die Erbringung von Telekommunikationsdienst- bzw. -werk-Leistungen.


Daneben müßte dann vom Anbieter der Mehrwertdienstleistung dargelegten werden, daß zwischem ihm und dem Anschlußinhaber der behauptete Fernabsatzvertrag (über die Erbringung der reinen Mehrwehrt-Dienstleistung) geschlossen wurde.


gal


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