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Re: Die "Klagebegründung"Ist mir nicht logisch. § 278 BGB regelt nur die Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte. Das wäre bei KH die Verantwortlichkeit der T-Com für Handlungen der Talkline (wenn es da überhaupt eine gibt). Die Telekom wird sich dagegen vehement wehren :lol:§ 15 TKV zeigt aber, daß eine Vergütungspflicht zwischen VNB und Anschlußinhaber besteht. Eine Zahlung an den TNB wirkt nur befreiend für den Kunden. Hinzu kommt, daß nach § 4 TKV Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit diese Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreiben und ihren Kunden anbieten können.Meiner Meinung nach wenn überhaupt ein Vertrag, dann klar ein Werkvertrag zwischen TL und KH.Counselor
Re: Die "Klagebegründung"
Ist mir nicht logisch. § 278 BGB regelt nur die Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte. Das wäre bei KH die Verantwortlichkeit der T-Com für Handlungen der Talkline (wenn es da überhaupt eine gibt). Die Telekom wird sich dagegen vehement wehren :lol:
§ 15 TKV zeigt aber, daß eine Vergütungspflicht zwischen VNB und Anschlußinhaber besteht. Eine Zahlung an den TNB wirkt nur befreiend für den Kunden. Hinzu kommt, daß nach § 4 TKV Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit diese Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreiben und ihren Kunden anbieten können.
Meiner Meinung nach wenn überhaupt ein Vertrag, dann klar ein Werkvertrag zwischen TL und KH.
Counselor