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Re: Die "Klagebegründung"




"Angebot auf Abschluß einer Leistung" - das ist eher Quatsch.


1. Durch die Anwahl einer Nummer eines netzfremden Anschlusses wird dem Fremdnetzbetreiber kein Abschluß eines Telekommunikationsdienste-Vertrags angeboten. Was die reine Verbindungsleistung anlangt, ist der Verbindungsnetzbetreiber (Talkline) nur Erfüllungshgehilfe des Teilnehmernetzbetreibers (Telekom).


z.B. wird mit dem Anruf eines Anschlusses im e-Plus-Netz von einem arcor-Festnetzanschluß aus kein Telekommunikationsdienste-Vertrag zwischen dem Anrufer und e-Plus geschlossen (etwa zu den Bedingungen von e-Plus...)


2. Das Angebot der Mehrwertdienstleistung ist als Fernabsatzvertrag über die Erbringung irgendeiner Nicht-Telekommunikations-Leistung anzusehen.  Dann muß der Fernabsatzunternehmer gemaß § 312c BGB rechtzeitig vor Vertragsschluß u.a. darüber informieren, wie der Fernabsatz(Mehrwert-)Vertrag zustande kommt.


Mit der (durch einen EVN bewiesenen) Tatsache einer Verbindung könnte der Fernabsatzunternehmer lediglich seine Entgegennahme eines Anrufs auf seiner Mehrwertnummer belegen, was auf einen Einwahlvorgang vom Katzenhai-Anschluß aus schließen läßt.


Aber ohne Nachweis einer Vertragsschluß-Belehrung wird der Fernabsatzunternehmer einen eingehenden Anruf nicht schon als willentliche Antragserklärung des Anschlußinhabers auffassen dürfen. Ein fehlendes Erklärungsbewußtsein wäre nämlich nur dann unbeachtlich, wenn er von einem potentiellen Erklärungsbewußtseine des Anschlußinhabers ausgehen dürfte. Das ist der Fall, wenn der Erklärende mit der verkehrsüblichen Sorgfalt den Erklärungsgehalt seiner Äußerung hätte erkennen können. Auf ein potentielles Erklärungsbewußtsein des Anschlußinhabers beim Einwahlvorgang würde aber nur der Teilnehmernetzbetreiber als Vertragspartner des Anschlußinhabers berechtigterweise vertrauen dürfen, und auch nur soweit, als er den Einwahlvorgang als gewollten Auftrag zur Erbringung der vertraglichen Verbindungsleistung verstehen dürfte.


Ein nicht-informierender Fernabsatzunternehmer wird keinen Schutz in sein Vertrauen beanspruchen können, in jedem Anruf seiner Mehrwertnummer eine willensmängelfreie Äußerung des Anschlußinhabers (auf Abschluß eines Fernabsatzvertrag gerichtet) erkennen zu können.


Dann kann er mit der Entgegennahme eines Anrufs aber (noch) keinen Fernabsatzvertrag schließen :-)


Im Ergebnis besteht also kein Telekommunikationsvertrag zwischen katzenhai und TL (über Verbindungsleistungen), und mit seiner Anrufentgegennahme hat der Mehrwertanbieter keinen Fernabsatzvertragsschluß herbeiführen können.


gal


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