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Breittretung


Der unter http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=24837#24837 wiedergegebene Einspruch erfolgte tatsächlich sehr umfangreich. Über mangelnde Ausführlichkeit dürfte sich die Gegenseite also nicht beklagen können.


Müsste allerdings beim Beweisangebot


...Beweis im Bestreitensfall:

                Vorlage des Schreibens (vorab per Telefax nebst Übertragungsbericht) an die angebliche Zedentin

                vom 07.02.2003


nicht noch der Vollständigkeit halber noch angeführt werden:

Beweis: .... (Fax),zeugenschaftliche vereidigte Einvernahme von klagender und beklagter Partei sowie der Vollständigkeit einige neuere Urteile von www.dialerundrecht.de


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