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§ 313 BGB


Für heute man nur ein Nachtrag zum § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage):




Kurzum (und vereinfacht): Wenn beide Vertragsparteien ein Rechtsgeschäft bestimmten Inhalts gewollt und vereinbart haben, und nachträglich ändern sich Umstände, die beide Parteien weder vorgesehen noch gewollt haben, kann sich in bestimmten Fällen ein Recht einer Partei ergeben, den Vertragsinhalt einseitig anpassen zu lassen.


Einfachste Unterschiede zu Dialerfällen: Für die Gegenseite hat sich am ursprünglich gewünschten "Vertrag" nichts geändert, also für diese kein Recht. Für den Dialergeschädigten fehlt es zumeist am Vertragsschluss, so dass § 313 BGB ohnehin nicht anzuwenden ist.


P.S.: Vermeidbare Dummheit beim Vertragsschluss rechtfertigt kein Berufen auf § 313 BGB. Wer also schlicht nicht hingeschaut hat, als er den Dialer aktiv installierte und nutzte, bleibt auch nach dieser Vorschrift grundsätzlich zahlungspflichtig.


(Und ich gehe jetzt erkältet in mein dialerfreies Bett zurück. Bis dieTage).


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