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@ Rechenknecht



Über die Schuldrechtsreform kann man geteilter Ansicht sein, jedenfalls hat sie es bei der Unterscheidung von Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht belassen.


Dein § 313 BGB trifft auf die "Dialer-Problematik" nicht zu. Erspare den anderen Rechtskundigen und mir bitte die Begründung. Denn wir wollen und können hier kein Fernstudium der Rechtswissenschaften anbieten.  :wink:


Nur soviel zu § 313 BGB: Hier wurde die Rechtssprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage eingearbeitet. Voraussetzung ist, dass ein gültiger Vertrag geschlossen wurde. Diese Voraussetzung wird aber in den Dialerfällen meist gerade bestritten.


Eine kleinen Überblick in den Fußnoten zu: http://dejure.org/gesetze/BGB/313.html


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