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Scuzi, Einspruch.


§ 138 Abs. 3 ZPO: "Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervor geht."


Die Frage, ob eine einzelne Forderung ausreichend bestimmt durch die bekannte "Abtretung" übergegangen ist, stellt keine Tatsache dar, sondern eine Rechtsauffassung. Solche werden durch das Gericht abschließend und für die Parteien bindend festgestellt - hiergegen hilft nur "unterstützender" Vortrag der Parteien vor einer richterlichen Entscheidung oder ggf. eine Berufung/Revision zur Rechtsanwandung.


Wenn also zur Tatsachenseite der Abtretung nur ein (entfallenes) Bestreiten mit Nichtwissen vorgetragen wurde, sind alle anderen "Tatsachen" unstreitig. Und damit auch die "Generalabtretung im Sinne der Urkunde", die C. hierdurch unstreitig gestellt hat. Welchen Inhalt diese dann hat und ob diese für die Forderung ausreicht, ist Rechtsauffassung.


P.S.: Übrigens muss für Rechtsauffassungen nicht ausdrücklich rechtliches Gehör eingeräumt werden i.S. der ausdrücklichen Aufforderung - solche hat die Partei oder ihr Vertreter zur gebotenen Zeit selbständig dem Gericht mitzuteilen - oder sich eben auf die dortige Rechtsfindung zu verlassen. Das AG Darmstadt muss daher nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt haben.


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