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Anders herum formuliert:

Der dort Beklagte C. hat den zugeurteilten Betrag unstreitig gestellt (was einem Anerkenntnis gleich kam) und außerdem nur mit Nichtwissen die Abtretung bestritten - handwerklicher Schnitzer, da nach Vorlage das Nichtwissensbestreiten entfällt und (wenn nicht sonst bestritten ist) die Geständnisfiktion des § 138 III ZPO greift.

C. war doch nicht ganz so schlau, wie gerne vorgegeben ...


Aber dennoch ein guter Hinweis hier, darauf muss geachtet werden. Obwohl ich ja bereits wegen anderer Gründe die Nichtigkeit einer möglichen Abtretung vorgetragen habe, werde ich hierzu noch mal nachlegen ...


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