ich mach mal den Anfang und stelle meine Argumente zur Diskussion
1. keine Abtretungsurkunde/-anzeige, geschweige denn im Original bzw. ordnungsgemäß (§§ 409, 410 BGB)
2. Abtretungsverbot wegen Fernmeldegeheimnis (ist hier schon ausführlich nachzulesen)
3. Forderung ist von dem kopierten Fetzen nicht umfaßt (etwas gewagt):
a) die Bezeichnung der Forderungen ist zu unbestimmt
b) es heißt wörtlich: Forderungen, die zum Inkasso übergeben werden. Die Übergabe zum Inkasso findet (und das bleibt unstreitig) statt, kurz bevor Intrum erstmalig tätig wird. Intrum fordert dann aber zunächst namens und im Auftrag der Talkline. (...) außergerichtlich auch. Erst kurz vor dem MB-Antrag wird die Forderung angeblich abgetreten, wie im MB nachzulesen. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung aber schon lange übergeben.
d.h. es wurde bezüglich der Forderung eine individuelle, von der "Abtretungsvereinbarung" abweichende Regelung getroffen und gelebt. Die Klägerin kann sich nicht erst dann auf die Abtretung berufen, wenn ihr das paßt und sie vorher (zwecks Erhebung von Inkassokosten) unter den Tisch fallen lassen. also die Abtretung zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich auslegen.
c) das Papier spricht wörtlich von "tritt ... zum Zwecke der Einziehung ab". Ich behaupte mal dreist, daß deshalb eindeutig die Form einer Einziehungsermächtigung gewählt werden sollte (ok, das ist widersprüchlich zum Rest der Vereinbarung aber probieren kann man's ja mal)
d) es fehlt ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin; im Gegenteil, das Interesse des Bekl. am Schutz seiner Daten wiegt schwerer.
Schöne Grüße, /ur