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Re: Flott flotter fix!Ich stimme keiner Einstellung einer Zwangsvollstreckung zu - im Gegenteil: Ich werde vielmehr wegen der Kosten auf möglichst schnelle Vollstreckungsfähigkeit drängeln.Übrigens habe ich u.a. bei Gericht an meinen Antrag auf zeitnahe mündliche Verhandlung nach § 697 Abs. 3 ZPO hingewiesen, damit die den nicht übersehen. Verpasst die Kanzlei Ax... (von wo aus auch immer) die erste Frist, erhält sie parallel mit der (kurzen) Terminsladung weitere Begründungsfrist. Was während dieser zweiten Frist eingeht, gilt. Damit hat als Ax... insgesamt gut vier Wochen Zeit.Das hatte ich einkalkuliert (ich habe ja auch gegen die eigentliche Forderung noch Munition).Versäumt die Gegenseite auch diese zweite Frist, hängt es vom Gericht ab, ob das weitere Vorbringen der Klägerseite "prozessverzögernd" wirkt: Wenn ja, wird der weitere Vortrag nicht mehr Gegenstand der Urteilsfindung, also so behandelt, als wäre es nicht vorgetragen (§ 296 ZPO).Schaun mer mal, wie's weiter geht.
Re: Flott flotter fix!
Ich stimme keiner Einstellung einer Zwangsvollstreckung zu - im Gegenteil: Ich werde vielmehr wegen der Kosten auf möglichst schnelle Vollstreckungsfähigkeit drängeln.
Übrigens habe ich u.a. bei Gericht an meinen Antrag auf zeitnahe mündliche Verhandlung nach § 697 Abs. 3 ZPO hingewiesen, damit die den nicht übersehen. Verpasst die Kanzlei Ax... (von wo aus auch immer) die erste Frist, erhält sie parallel mit der (kurzen) Terminsladung weitere Begründungsfrist. Was während dieser zweiten Frist eingeht, gilt. Damit hat als Ax... insgesamt gut vier Wochen Zeit.
Das hatte ich einkalkuliert (ich habe ja auch gegen die eigentliche Forderung noch Munition).
Versäumt die Gegenseite auch diese zweite Frist, hängt es vom Gericht ab, ob das weitere Vorbringen der Klägerseite "prozessverzögernd" wirkt: Wenn ja, wird der weitere Vortrag nicht mehr Gegenstand der Urteilsfindung, also so behandelt, als wäre es nicht vorgetragen (§ 296 ZPO).
Schaun mer mal, wie's weiter geht.