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Re: Widerspruchsschriftsatz




Da mir ein Kommentar zum Gebührenrecht fehlt und ich im Moment (nach zwei Repliken für unsere Freunde) keine Lust zum Nachdenken habe, bleibt an dieser Stelle die Frage offen, wieso diese theoretische Erkenntnis zumindest nach meiner Erfahrung -ohne Anspruch auf Allgemeingültigkeit- praktisch irrelevant ist.


Trotz der durchaus plausiblen Fälligkeit habe ich es noch nie erlebt, daß die restlichen Kosten vor Abschluß der Instanz auch einzuzahlen gewesen wären. Insoweit sehe ich als einzige Auswirkung und nur für den Fall einer günstigen Kostenentscheidung das Risiko, daß die Gegenseite nicht zahlen kann. Und das sollte sich in den Fällen, in denen ein Abgabeantrag tatsächlich sinnvoll ist, in Grenzen halten.


Rest ist unstreitig.


Schöne Grüße, /ur


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