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Re: Widerspruchsschriftsatz



So verkehrt ist das nicht. Katzenhai ist Veranlasser der Instanz und damit Kostenschuldner. Mit Eingang der Klage beim AG Bergisch Gladbach  ist die Gebühr fällig (§§ 49 Satz 1, 61 HS 1 GKG).


Er muß allerdings die Gebühr nicht zwecks Abgabe vom AG Hünfeld an das AG Bergisch Gladbach bevorschussen. Das AG Hünfeld darf die Abgabe nicht vom Nachweis eines Gebührenvorschusses abhängig machen.


Wenn (...) als Antragsteller die Überleitung in das streitige Verfahren wünscht, dann besteht für (...) eine Pflicht zum Gebührenvorschuss nach § 65 I 2 GKG (vgl. Landgericht Bautzen, Az.: 3 T 59/01, Beschluss vom 09.07.2001).


Schönen Sonntag noch!


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