Ein passendes Urteil
Bei nur 13 Sekunden Verbindungsdauer kann man es ja eventuell mit diesem Urteil versuchen.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aghildesheim090703.htm
AMTSGERICHT HILDESHEIM
URTEIL
21 C 170/03
hat das Amtsgericht Hildesheim im
schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO
aufgrund der bis zum 25. Juni 2003
eingegangenen Schriftsätze durch den
Richter am Amtsgericht (...) für Recht
erkannt:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden der
Klägerin auferlegt.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes
wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Die Klage ist nicht begründet. Ob der
Beklagte nur ins Blaue hinein behauptet, die
Verbindung sei aufgrund eines Impulses
eines "bösartigen Dialers" zustande
gekommen, und ob der Netzbetreiber die
Beweislast dafür habe, dass eine solche
Verbindung nicht vorgelegen habe, wie der
Beklagte meint, kann dahinstehen. Die
Klägerin hat ihrerseits nur ins Blaue hinein
behauptet, dass das Verbindungsentgelt
nicht unangemessen hoch sei. Der Beklagte
rügt u.a., dass nicht dargetan sei, wie sich in
der Abrechnung der insgesamt nur 10
Sekunden dauernden Verbindung der "für
0190 - Verbindungen vorgeschriebene"
Ansatz eines gebührenfreien Zeitraums
ausgewirkt habe. Die im Schriftsatz vom 20.
Juni 2003 gemachten Ausführungen der
Klägerin hierzu, nämlich
"es handelt sich vorliegend - im Rahmen
der durch den Drittanbieter frei tarifierbaren
Rufnummemgasse 0190-0 - um einen Tarif,
bei dem gleich zu Anfang einer
Mehrwertdiensteverbindung ein bestimmter
Pauschalbetrag berechnet wird, wodurch
dem Kunden sodann die Inanspruchnahme
des betreffenden Mehrwertdienstes beliebig
lang, für eine maximale Zeit von X
Minuten/Stunden oder für eine bestimmte
Anzahl von nach erstmaliger Bezahlung
kostenloser Einwahlen ermöglicht wird. Im
Rahmen von Blocktarifen werden
Mehrwertdienste nach alledem
ereignisbezogen beispielsweise pauschal
für den Downioad einer Computerdatei -
unabhängig von der Dauer des Gesprächs
berechnet,"
gehen hierauf nicht ein. Das Gericht muss
die hier möglichen Unterscheidungen nicht
ohne weiteres kennen. Die Klägerin selbst
hat den Beklagten noch mit Schreiben vom
07. August 2002 auf die gebührenfreien
Zeiträume hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,
713 ZPO. Die Entscheidung über die
Nichtzulassung der Berufung folgt aus § 511
Abs. 4 ZPO. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordern
Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts.