KatzenHai
Scyliorhinus stellaris
Bundesverwaltungsgericht zum Rechtsberatungsgesetz
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 16. Juli 2003 (BVerwG 6 C 27.02) § 1 Abs. 1 5. AVORBerG für nicht mehr anwendbar erklärt, weil die Ermächtigungsgrundlage seit 54 Jahren außer Kraft getreten sei (Art. 129 Abs. 3 GG). Die Bestimmung unterstellte den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung der Erlaubnispflicht des Rechtsberatungsgesetzes.
Dies bedeutet vorliegend: Die Eintreiberfirmen, die bislang aus abgetretenem Recht "auf eigene Rechnung" Drittforderungen geltend machten, sollten nach bisheriger Auffassung erlaubnispflichtig nach dem Rechtsberatungsgesetz sein. Auch hier im Forum wurden darauf bereits Strategieüberlegungen und -umsetzungen gestützt.
Hierauf kann sich nun nicht mehr berufen werden!
Die Firmen dürfen diese "erworbenen" (abgetretenen) Forderungen auf eigene Rechnung ohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfolgen.
Dies betrifft natürlich nicht das Inkasso auf fremde Rechnung.
Und es bedeutet natürlich auch nicht, dass diese "Erlaubnis" die Forderungen rechtlich begründen könnte.
Gruß aus Köln,
KatzenHai