Inkassoerlaubnispflicht für fremde Forderungen

KatzenHai

Scyliorhinus stellaris
Bundesverwaltungsgericht zum Rechtsberatungsgesetz

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 16. Juli 2003 (BVerwG 6 C 27.02) § 1 Abs. 1 5. AVORBerG für nicht mehr anwendbar erklärt, weil die Ermächtigungsgrundlage seit 54 Jahren außer Kraft getreten sei (Art. 129 Abs. 3 GG). Die Bestimmung unterstellte den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung der Erlaubnispflicht des Rechtsberatungsgesetzes.

Dies bedeutet vorliegend: Die Eintreiberfirmen, die bislang aus abgetretenem Recht "auf eigene Rechnung" Drittforderungen geltend machten, sollten nach bisheriger Auffassung erlaubnispflichtig nach dem Rechtsberatungsgesetz sein. Auch hier im Forum wurden darauf bereits Strategieüberlegungen und -umsetzungen gestützt.

Hierauf kann sich nun nicht mehr berufen werden!

Die Firmen dürfen diese "erworbenen" (abgetretenen) Forderungen auf eigene Rechnung ohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfolgen.

Dies betrifft natürlich nicht das Inkasso auf fremde Rechnung.

Und es bedeutet natürlich auch nicht, dass diese "Erlaubnis" die Forderungen rechtlich begründen könnte. :-)

Gruß aus Köln,

KatzenHai
 
@ Katzenhai


Nach meiner Kenntnis erwerben Firmen Forderungen nicht zur Einziehung, sondern sie ziehen im eigenen Namen für fremde Rechnung ein.

Beleg: Bei mir war zunächst die nexnet tätig geworden. Danach trat dann die Intrum Justitia auf. Als ich die Intrum Justitia nach ihrem Mandat frage, legte sie den Versuch einer Abtretungsurkunde von der dtms vor.
Auf diese hatte sich auch die nexnet berufen.

Das heißt die meintliche Forderung ist immer bei der dtms geblieben, die auch Inhaberin der "0190" gewesen ist.

Würde die nexnet die Forderung erworben haben, dann müsste die Intrum im Auftrag der nexnet tätig werden.
 
@Jurist

wie wäre es, wenn du mal darüber nachdenken würdest, dass das Risiko der Uneinbringlichkeit in deinem Fall bei der DTMS verblieben ist? Könnte es nicht sein, dass die Nexnet der DTMS eine vorläufige Gutschrift erteilt hat? Und dass bei Uneinbringlichkeit eine Rückbelastung erfolgt?

Könnte es nicht ein kreditähnliches Geschäft sein und der Forderungseinzug ein Annexgeschäft (§ 5 RberG)?
 
Anonymous schrieb:
@Jurist

wie wäre es, wenn du mal darüber nachdenken würdest, dass das Risiko der Uneinbringlichkeit in deinem Fall bei der DTMS verblieben ist? Könnte es nicht sein, dass die Nexnet der DTMS eine vorläufige Gutschrift erteilt hat? Und dass bei Uneinbringlichkeit eine Rückbelastung erfolgt?

Könnte es nicht ein kreditähnliches Geschäft sein und der Forderungseinzug ein Annexgeschäft (§ 5 RberG)?


Ja so könnte es auch gewesen sein. Dann ist aber nachzudenken, ob das Bundesverwaltungsgericht genau diesen Fall möglicherweise gerade nicht von der Erlaubnis befreien wollte.


http://www.nehemia.de/Pressemitteilung.htm zeigt etwas die Hintergründe der Entscheidung auf.
 
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