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Informationspflichten bei Verbraucherverträgen
Punkt 3 heißt wohl, dass alle am Geschäft teilhabenden Unternehmen mit ladungsfähiger Anschrift genannt werden müssen. Das fängt beim Mobilfunker an und hört beim Contentlieferanten auf.
Die Forderung habe ich noch nicht erfüllt gesehen.
Teilweise bieten Webseiten ohne Impressum Leistungen mit Handyabrechnung an, wobei in den Handydialer-AGBs eine Straßenanschrift in Panama genannt ist.
Anderswo wird lapidar erklärt, der Kunde solle sich selbst den Verantwortlichen suchen gehen.
Da ist Nachbesserung zu wünschen.
Punkt 4 fordert eine exakte Produktbeschreibung und die Erläuterung, wie der Vertrag zustande kommt. Genau das verhindert das Missverständnis beim Verbraucher, den Bezahlvorgang überhaupt nicht als solchen wahrzunehmen.
Nach Gesetz sind die wichtigen Dinge gut geregelt. Die Praxis ist nur anders.
Dietmar Vill
Ich habe 2 Punkte hervorgehoben.§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
4. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzliche Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
Punkt 3 heißt wohl, dass alle am Geschäft teilhabenden Unternehmen mit ladungsfähiger Anschrift genannt werden müssen. Das fängt beim Mobilfunker an und hört beim Contentlieferanten auf.
Die Forderung habe ich noch nicht erfüllt gesehen.
Teilweise bieten Webseiten ohne Impressum Leistungen mit Handyabrechnung an, wobei in den Handydialer-AGBs eine Straßenanschrift in Panama genannt ist.
Anderswo wird lapidar erklärt, der Kunde solle sich selbst den Verantwortlichen suchen gehen.
Da ist Nachbesserung zu wünschen.
Punkt 4 fordert eine exakte Produktbeschreibung und die Erläuterung, wie der Vertrag zustande kommt. Genau das verhindert das Missverständnis beim Verbraucher, den Bezahlvorgang überhaupt nicht als solchen wahrzunehmen.
Nach Gesetz sind die wichtigen Dinge gut geregelt. Die Praxis ist nur anders.
Dietmar Vill