Der Jurist
Teammitglied
Hinweis auf Kosten plötzlich da oder Der Trick mit den zwei Web-Seiten
Ein einfacher Trick, um ahnungslose Internet-Nutzer über Kostenfallen zutäuschen, ist auch das Vorhalten von zwei (oder mehr) Seiten.
Beworben wird die zweite Seite ohne Hinweise auf Kosten. Diese Seite sog. Landingpage wird auch aufgerufen, wenn der "Kunde" beim ersten Mal auf die Seite geht.
(nahezu ausschließlich über Googleadsensewerbung, Popupwerbung oder Spammails)
Will er später die Seite erneut aufrufen, wird er unter der ihm bekannten Web-Adresse aber nur die erste Seite finden. Da wird dann deutlich auf Kosten hingewiesen.
Ebenso heimtückisch ist die Variante, dass zunächst die Seite ohne Kosten-Hinweise im Netz steht. Wenn dann genügend Internet-Nutzer auf die Seite hereingefallen sind, wird sie "überarbeitet" und plötzlich sind Hinweise auf Kosten nicht mehr zu übersehen.
Wenn diese Technik dem Rechtsanwalt, der den Nutzer vertritt, bekannt ist, ist die juristische Verteidigung dagegen leicht. Dann muss man nur mit "Nichtwissen" bestreiten, dass die Seite mit dem Kostenhinweis genau dann im Netz stand, als der Nutzer sie aufgerufen hat.
Vor Gericht muss dies aber auch ausdrücklich gesagt werden. Denn vor den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht)gilt: Das Gericht beachtet nur, was ausdrücklich im gegenständlichen Verfahren vorgetragen wird, auch dann wenn es sonst allgemein bekannt ist. Kurz: Es muss gesagt oder geschrieben werden: "Ob die Seite beim Aufruf durch mich überhaupt einen Preis gezeigt hat, weiß ich nicht. Auch wenn Sie heute einen Preis zeigt, mag dies damals anders gewesen sein. Weiter weiß ich nicht, ob ich genau die Seite aufgerufen habe, von der der Kläger behauptet, sie sei seine Eingangsseite. Internet seiten sind schnell änderbar bzw. können verschiedene Seite durch Umlenkung der Anfrage aufgerufen werden, ohne dass der Nutzer dies merkt. Weiter können durch Aus- und Einblendungen verschiedenes Information gezeigt bzw. abgedeckt werden, ohne dass der Nutzer dies wahrnimmt."
Sollte der Anbieter seinerseits einwenden, das sei technisch nicht möglich, muss der Rechtsanwalt des Nutzers nur verlangen, dass dazu Beweis erhoben wird, indem er fordert, dass das Gericht vom
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
Godesberger Allee 185 - 189
53175 Bonn
Telefon: 0228 99 9582-0
Telefax: 0228 99 9582-5400
E-Mail: [email protected]
eine amtliche Auskunft einholt.
Schon ist die Klage des Nutzlosanbieters in sich zusammengefallen. Das dürfte übrigens auch ein Grund dafür sein, dass es solche Klagen bislang nur ganz vereinzelt gab. Die Nutzlosanbieter wissen schon, warum sie den Gang zu den Gerichten scheuen. Blutige Nasen gibt es anderswo billiger.
Ein einfacher Trick, um ahnungslose Internet-Nutzer über Kostenfallen zutäuschen, ist auch das Vorhalten von zwei (oder mehr) Seiten.
Beworben wird die zweite Seite ohne Hinweise auf Kosten. Diese Seite sog. Landingpage wird auch aufgerufen, wenn der "Kunde" beim ersten Mal auf die Seite geht.
(nahezu ausschließlich über Googleadsensewerbung, Popupwerbung oder Spammails)
Will er später die Seite erneut aufrufen, wird er unter der ihm bekannten Web-Adresse aber nur die erste Seite finden. Da wird dann deutlich auf Kosten hingewiesen.
Ebenso heimtückisch ist die Variante, dass zunächst die Seite ohne Kosten-Hinweise im Netz steht. Wenn dann genügend Internet-Nutzer auf die Seite hereingefallen sind, wird sie "überarbeitet" und plötzlich sind Hinweise auf Kosten nicht mehr zu übersehen.
Wenn diese Technik dem Rechtsanwalt, der den Nutzer vertritt, bekannt ist, ist die juristische Verteidigung dagegen leicht. Dann muss man nur mit "Nichtwissen" bestreiten, dass die Seite mit dem Kostenhinweis genau dann im Netz stand, als der Nutzer sie aufgerufen hat.
Vor Gericht muss dies aber auch ausdrücklich gesagt werden. Denn vor den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht)gilt: Das Gericht beachtet nur, was ausdrücklich im gegenständlichen Verfahren vorgetragen wird, auch dann wenn es sonst allgemein bekannt ist. Kurz: Es muss gesagt oder geschrieben werden: "Ob die Seite beim Aufruf durch mich überhaupt einen Preis gezeigt hat, weiß ich nicht. Auch wenn Sie heute einen Preis zeigt, mag dies damals anders gewesen sein. Weiter weiß ich nicht, ob ich genau die Seite aufgerufen habe, von der der Kläger behauptet, sie sei seine Eingangsseite. Internet seiten sind schnell änderbar bzw. können verschiedene Seite durch Umlenkung der Anfrage aufgerufen werden, ohne dass der Nutzer dies merkt. Weiter können durch Aus- und Einblendungen verschiedenes Information gezeigt bzw. abgedeckt werden, ohne dass der Nutzer dies wahrnimmt."
Sollte der Anbieter seinerseits einwenden, das sei technisch nicht möglich, muss der Rechtsanwalt des Nutzers nur verlangen, dass dazu Beweis erhoben wird, indem er fordert, dass das Gericht vom
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
Godesberger Allee 185 - 189
53175 Bonn
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Telefax: 0228 99 9582-5400
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eine amtliche Auskunft einholt.
Schon ist die Klage des Nutzlosanbieters in sich zusammengefallen. Das dürfte übrigens auch ein Grund dafür sein, dass es solche Klagen bislang nur ganz vereinzelt gab. Die Nutzlosanbieter wissen schon, warum sie den Gang zu den Gerichten scheuen. Blutige Nasen gibt es anderswo billiger.