Help, Pls : GeSchrödert von rxxte24.de ?

NixNutz

Frisch registriert
Hallo Bordies !

Was ist passiert :

Meine Freundin wollte, wie ich es Ihr bei map24.de mal locker gezeigt hatte, übers Modem eine Routenbeschreibung für Ihre Kinder aus dem Netz besorgen.
Leider hat Sie aber www.rxxte24.de aufgerufen.
Es erschien eine recht professionelle Site, die dann ein "OK" zum download der Dialersoftware wollte, etc. pp........
Natürlich hat Sie dieses dann auch gleich mehrmals benutz, die Gebührenhinweise wohl überlesen und die Einwahl nochmal bestätigt usw.
Ergebniss :
lt. vorläufiger tel. Auskunft der Telekom wohl etwas über 190 Euros :-((
(ca. 30€ /Einwahl + 1,90€/min)
Nun kann man dem Anbieter wohl keine Vorwürfe wegen manipulierter Einwahl oder so machen, ABER , "Abzocke" ist das doch auf jeden Fall !!

Gibte es da nicht irgendwo ein Gesetz das generell Geschäfte mit stark überhöhten Preisen für sittenwidrig oder so erklärt ?
Schliesslich gibt es so eine Routenberechnung überall umsonst im Netz.

Oder hat jemand eine andere Idee wie man dem Anbieter OPINION ein Schnippchen schlagen könnte. Sowas darf doch nicht durchgehen !

Unte findet Ihr schon mal zwei kleine jpgs der Seite.
Vielleicht kann auch ein rechtskundiger DSL' ler die Seite ja mal ungefährdet auf mögliche Schwachstellen abklopfen ?

für jeden Tipp bin ich dankbar
greetz
NixNutz
 

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Frag doch mal bei der RegTP nach, ob die Preisangabe im letzten Fenster ausreicht, und ob die farbliche Gestaltung dort als "kontrastreich" anzusehen ist, ich saehe das anders.

Gr,
TSCN
 
Natürlich hat Sie dieses dann auch gleich mehrmals benutz, die Gebührenhinweise wohl überlesen und die Einwahl nochmal bestätigt usw.

Lesen sollte man halt schon, wenn man was anklickt im Internet. Interessant ist allerdings noch - von den formalen Anmerkungen von TSC mal abgesehen - die Frage: Habt Ihr auf der Seite bekommen, was Ihr wolltet und was angekündigt war?
 
NixNutz schrieb:
Natürlich hat Sie dieses dann auch gleich mehrmals benutz, die Gebührenhinweise wohl überlesen [...] Gibte es da nicht irgendwo ein Gesetz

Da es ein Vertragsschluß ohne gleichzeitige Anwesenheit zwischen Verbraucherin und Unternehmer war, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag:

Die in deutsches Recht umzusetzende EU-Fernabstzrichtlinie:

"Vorherige Unterrichtung
(1) Der Verbraucher muss rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz über folgende Informationen verfügen:
c) Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern;

(2) Die Informationen nach Absatz 1, deren kommerzieller Zweck unzweideutig erkennbar sein muss, müssen klar und verständlich auf jedwede der verwendeten Fernkommunikationstechnik angepasste Weise erteilt werden; dabei sind insbesondere die Grundsätze der Lauterkeit bei Handelsgeschäften sowie des Schutzes solcher Personen, die nach den Gesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht geschäftsfähig sind (wie zum Beispiel Minderjährige), zu beachten."

§ 312c BGB, § 1 BGB-InfoVO:

"Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über

- den geschäftlichen Zweck des Vertrags,
- darüber, wie der Vertrag zustande kommt, (...)"

Außerdem bediente sich der vertragsschließende Unternehmer eines Teledienstes.

EU-e-commerce-RIchtlinie:
"Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass kommerzielle Kommunikationen, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, zumindest folgende Bedingungen erfüllen:
a) Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein;

Umsetzung in deutsches Recht:

"Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über ... die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden .... rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich [ Informtionen ] mitzuteilen, ... über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, ...."

... das generell Geschäfte mit stark überhöhten Preisen für sittenwidrig oder so erklärt ? Schliesslich gibt es so eine Routenberechnung überall umsonst im Netz.

Das Gesetz ordnet die Nichtigkeit eines Vertrags nur dann an, wenn sich "jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen."

Außerdem sieht es ein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen vor; dabei soll die Frist zur Ausübung so lange nicht beginnen, wie keine ordnungsgemäße Informtionserteilung erfolgt ist (und falls ein Widerrufsrecht bei einem im e-commerce geschlossenen Vertrg bestand, so soll eine Mißachtung der vorvertraglichen Pflichten ebensfalls den Beginn der Widerrufsfrist hemmen.)

Oder hat jemand eine andere Idee wie man dem Anbieter OPINION ein Schnippchen schlagen könnte. Sowas darf doch nicht durchgehen !

Dem Gesetzeswortlaut nach soll bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen allerdings ein Widerrufsrecht bei ausdrücklicher Zustimmung zu einem vorzeitigen Ausführungsbeginn (oder bei selbstveranlaßtem Beginn mit der Ausfühurng der Vertragsleistung) erlöschen, und zwar selbst dann, wenn mangels ordnungsgemäßer Informationserteilung die Frist zur Ausübung des (vorzeitig erloschenen) Rechts noch gar nicht in Gang gesetzt worden wäre ....

Ein solches Gesetzesverständnis erscheint mit aber nicht mit dem Gedanken der Fernabsatzrichtlinie übereinzustimmen.

für jeden Tipp bin ich dankbar

Man könnte der Ansicht sein, daß ein möglicherweise geschlossener Fernabsatzvertrag bei derartig unklarer, zweideutiger Information über den geschäftlichen Zweck ("...um die Seite nutzen zu können, müssen Sie OK eintippen .....") wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung vorvertraglicher Fernabsatz-/e-commerce-Pflichten einfach widerrufen werden könnte.

gal.
 
galdikas schrieb:
NixNutz schrieb:
... das generell Geschäfte mit stark überhöhten Preisen für sittenwidrig oder so erklärt ? ...
Das Gesetz ordnet die Nichtigkeit eines Vertrags ... an, wenn sich "jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen."
BGB § 138 (1) :
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
BGB § 138 (2) :
frei: Insbesondere Wucher ist sittenwidrig. Die Definition von Wucher hat galdikas oben zitiert.

Ok, mit Wucher ist also nicht weiter zu kommen.

Aber eventuell mit Sittenwidrigkeit:
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2002/Vorlesung/wucher.htm schrieb:
Dabei fordert die Rechtsprechung ... jedoch, dass neben dem auffälligen Missverhältnis (zwischen Preis und Leistung; Werner) noch ein weiteres ... Sittenwidrigkeitselement hinzukommt. Häufig ist dies eine verwerfliche Gesinnung. (HA! Werner) Es kommen aber auch die Verletzung von Standesregeln oder andere Umstände in Betracht.
Kann man Mehrwertdiensteanbietern im Allgemeinen eine "verwerfliche Gesinnung" attestieren? Sagen wir so, - ich habe dazu eine entschiedene Meinung! :evil: Aber es kommt im deutschen Recht ja leider nicht auf meine Meinung an.

Frage eines Nicht-Juristen an juristisch Bewandertere:

Hat jemand ein hier brauchbares "weiteres Sittenwidrigkeitselement" auf Lager ?

Werner
 
galdikas schrieb:
Das Gesetz ordnet die Nichtigkeit eines Vertrags nur dann an, wenn sich "jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen."

Dieses Zitat stammt aus § 291 des Strafgesetzbuches, Wucher.

Neward schrieb:
Ok, mit Wucher ist also nicht weiter zu kommen.
Warum nicht, ich sehe dies als nicht so klar an, siehe rote Markierung? Unerfahrenheit liegt IMHO vor, ebenso das auffaellige Missverhaeltnis, wobei dies sicherlich Interpretationssache ist, und ein Jurist entscheiden sollte. Aber eigentlich koennte man mal die zustaendige Staatsanwaltschaft (am Ort des Anbieters) per Anzeige bitten, dazu Stellung zu nehmen. Und letztlich ist deren Ansicht die entscheidende! Ohne solche Anzeige und entsprechende Erwiederung der StA sind Stellungnahmen hierzu nur Spekulation

Gr,
TSCN
 
galdikas schrieb:
Man könnte der Ansicht sein, daß ein möglicherweise geschlossener Fernabsatzvertrag bei derartig unklarer, zweideutiger Information über den geschäftlichen Zweck ("...um die Seite nutzen zu können, müssen Sie OK eintippen .....") wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung vorvertraglicher Fernabsatz-/e-commerce-Pflichten einfach widerrufen werden könnte.

Du meinst auf Basis von § 119 BGB?
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

An die Herren Juristen, gibt es dazu schon irgendwelche Versuche/Praezedenzfaelle?
Gr,
TSCN
 
Ihr schmeißt da heftig was durcheinander.

Das Widerrufsrecht des Allgemeinen/Besonderen Schuldrechts (Fernabsatzvertrag etc.) besteht, wenn meine Willenserklärung fehlerfrei ist und ich mich innerhalb der Frist entscheide, sie dennoch nicht mehr zu wollen.

Irrtumsanfechtung heißt, dass meine Erklärung schon falsch war - dann gibt es keinen Vertrag mehr, dessen eigenes Widerrufsrecht benötigt würde.

Aber die Irrtumsanfechtung dürfte wohl nur sehr selten anzuwenden sein - nicht alles, wo ich nicht aufgepasst habe, macht einen rechtsrelevanten Irttum i.S. der §§ 119 ff. BGB aus.

Die Spur führt also kaum weiter - und die bei Dialern öfters geübte Arglistanfechtung ist ja noch wieder was anderes.
 
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