[heise] Österreichs Telecom-Regulierer plant Opt-In für Dial

Stalker2002

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Nach Ablauf einer Übergangsfrist dürften Dialer in Österreich ab 2005 nur mehr die Rufnummerngasse 0909 (beziehungsweise 0939 für Erotik-Dienste) nutzen -- oder die Dienste-Anbieter verwirken ihren Anspruch auf Bezahlung. Zunächst soll jeder Telefon-Anschluss für diese beiden Rufnummerngassen gesperrt sein, erst auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers würde der Zugang freigeschaltet -- dann allerdings für jeden Dialer.

Eigentlich nicht schlecht, aber der oberallerletzte Teilsatz ist schon etwas fragwürdig.
Heisst das, das an einem vorsätzlich freigeschalteten Anschluß jeder Dialer eine Zahlungsverpflichtung mit sich bringt, auch wenn er kriminell und im Verborgenen wirkt?

MfG
L.
 
Re: [heise] Österreichs Telecom-Regulierer plant Opt-In für

Stalker2002 schrieb:
Heisst das, das an einem vorsätzlich freigeschalteten Anschluß jeder Dialer eine Zahlungsverpflichtung mit sich bringt, auch wenn er kriminell und im Verborgenen wirkt?
MfG
L.

So kann man das m.E nicht interpretieren, das ist eine technische keine juristische Aussage ,
es wäre wohl kaum denkbar, nur einzelne Dialereinwahlen freizugeben. Die gleiche Situation
wie in Deutschland, 09009 ist die vorgeschriebene Rufnummerngasse , was nicht heißt , daß jeder
Dialer der sich über diese Einwahlen einwählt und registriert ist, deswegen automatisch legal ist,
wie es die gerade entzogenen Registrierungen der Matlock-Dialer zeigen.

tf
 
Ich muß allerdings sagen, dass ich eine Opt-In-Lösung für Dialergassen und Mehrkostdienste für grundsätzlich begrüssenswert halte.
 
Re: [heise] Österreichs Telecom-Regulierer plant Opt-In für

technofreak schrieb:
Die gleiche Situation wie in Deutschland, 09009 ist die vorgeschriebene Rufnummerngasse , was nicht heißt , daß jeder Dialer der sich über diese Einwahlen einwählt und registriert ist, deswegen automatisch legal ist, ....

Jeder registrierte Dialer ist registriert.

Entscheidend ist, ob aus einer dialerveranlaßten Einwahl schon auf einen Vergütungsanspruch des Diensteanbieters(!) geschlossen werden kann. (Wonach laut dem jünsten Urteil des BGH zu differenzieren ist: Vergütungsanspruch des Netzbetreibers einerseits und des Diensteanbieters andererseits).

Eine solche Schlußfolgerung zu Gunsten eines Diensteanbieters ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der zur Registrierung angemeldete Dialer von der zuständigen Behörde für verordnungskonform erklärt wird. (Das waere im Falle der Matlock-Dialer nämlich bei ausreichend wahrnehmbarer Preisangabe offenkundig der Fall gewesen: Wie es hieß, sei bei diesen Dialern die Schriftgröße der Preisangabe zu klein gewesen.)

Und umgekehrt nicht erst dann nicht (mehr), wenn die Registrierungsbehörde das angemeldete Einwahlprogramm für verordnungswidrig erklärt.

.... wie es die gerade entzogenen Registrierungen der Matlock-Dialer zeigen.

Nach der Entscheidung des BGH ist bekräftigt geworden, daß der Diensteanbieter (z.B. die Matlock ) für sämtliche Tatsachen darlegungs- (und im Zweifel beweis-) pflichtig ist, aus denen sich der angebliche Vertragsschluß (und damit der geltend gemachte vertragliche Vergütungsanspruch) ergeben soll.

Die Tatsachen 1. einer Verbindung, 2. einer dialerveranlaßten Einwahl und 3. einer (geprüften!) Registrierung des Einwahlprogramms lassen diesen Schluß eben nicht zu, wie sich im Fall der Matlock-Einwahl überdeutlich gezeigt hat.

gal.
 
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