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Drittanbieter ist nicht gleich Drittanbieter
Zu unterscheiden ist m.E. Festnetz und Handynetz.
Im Festnetz gibt es echte Drittanbieter, d.h. ein nicht mit dem eigenen Teilnehmernetzbetreiber (TNB) identisches (Telekommunikations)unternehmen macht Forderungen geltend. Diese erscheinen als Beträge anderer Anbieter auf der Rechnung des TNB. Das macht der Teilnehmernetzbetreiber nicht freiwillig sondern gezwungenermaßen, da ihm diese Verpflichtung (um Wettbewerb im Telekommunikationsbereich zu ermöglichen) durch die Bundesnetzagentur bzw. Gesetz für kleine Kohle auferlegt wurde. Beschwerden sind unproblematisch, die Forderung wird vom TNB ausgebucht und der Drittanbieter muss sich entweder selbst oder durch Beauftragte (z.B.Firmen wie Nextnet) um seine Forderung kümmern. Dem TNB ist dies schnurz oder er freut sich sogar dass sein Mitbewerber für den er den Rechnungsknecht machen muss die Kohle nicht bekommt.
Bei Streitigkeiten im Festnetz es reicht daher Einwendungen gegenüber dem Drittanbieter (beweisbar) innerhalb der 8-Wochenfrist des §45 i TKG zu erheben, die Rechnung gegenüber dem TNB zu kürzen und dabei den Grund der Kürzung mitzuteilen.
Anders im Handynetz.
Kein Mobilfunker muss aus Wettbewerbsgründen seinen Konkurrenten oder anderen Mitbewerbern Hilfe leisten durch Rechnungsstellung oder Ermöglichung von „Diensten“ . Die Abrechnung anderer Anbieter erfolgt völlig freiwillig aus nur einem Grund: Beute!
Technisch ist das so organisiert, dass die Drittanbieter Zugriff auf die Rechnungssysteme der Netzbetreiber erhalten und dort Belastungen (z.B. ein Abo) für Rufnummern einbuchen können. Diese Forderungen werden vom Netzbetreiber dann zu einem bestimmten Prozentsatz ( ca. 70-80 % ) des Nennwertes aufgekauft und dann aus abgetretenem Recht im eigenen Namen geltend gemacht.. Bei Einwendungen behaupten die Netzbetreiber dann, man könne gegen die Abrechnung nichts machen, der Kunde müsse erst mal zahlen und dann beim Dienstanbieter das Geld zurückholen. Das ist rechtlich natürlich Unsinn Der Netzbetreiber behauptet dies nur weil er selber schon Geld für den Ankauf der Forderung ausgegeben hat und natürlich noch seinen eigenen Beuteanteil reinholen möchte. Wären es echte Drittanbieterforderungen könnte er diese einfach zurückbelasten. Tatsächlich gehen die Netzbetreiber aber rigoros gegen Zahlungsverweigerer vor. Schon bei geringen „Drittanbieter“forderungen wird die Simkarte gesperrt , im späteren Verlauf der Vertrag gekündigt und Schadenersatz in Höhe der Grundgebühren für die restliche Laufzeit geltend gemacht, Inkasso und Anwalt losgejagt. Da wird aus einer 50,- € Forderung dann schnell mal 500,- oder mehr. Zwar müsste auch der Netzbetreiber im Gerichtsprozess als Erwerber der Forderung deren Existenz beweisen, hier wird dann aber regelmäßig nur auf die Dienstanbieter verwiesen und die strittige Summe mit vollem Inkassodruck eingefordert.
Letztlich ein ähnlich geniales Geschäftsmodel wie früher der Dialer. Der Netzbetreiber jammert rum dass er nur die technische Leistung erbringt und fordert die Knete. Wegen Einwendungen soll man sich dann an den letzten Schurken in der Dienstanbieterkette halten.
Was tun?
Genau das ist das Problem. Müssten sich die Drittanbieter selbst um ihre Forderungen kümmern wäre das Geschäftsmodel schnell ausgestorben (insbesondere da die angeblichen Abos regelmäßig wegen fehlender/falscher Widerrufsbelehrung noch Monate später widerrufen werden können.). Durch den Inkassodruck der beuteeintreibenden Mobilfunker wird ein Streit aber schnell unwirtschaftlich.
Variante 1:
Zahlen und Schweigen.
Bietet sich an wenn die Schadenssumme klein ist und die Laufzeit des Vertrages noch lang ist. Dann kündigen und widerrufen für die Zukunft, Geld beim Taschendieb lassen und am Ende der Laufzeit zu einem anderen Anbieter wechseln dort eine Drittanbietersperre einrichten (bietet nicht jeder Anbieter an, klar warum die Gans die goldene Eier legt schlachten).
Variante 2
Später zanken.
Um sich Sperre, Kündigung und Schadenersatz für die restliche Laufzeit zu ersparen, erhebt man zwar Einwendungen (kündigt für die Zukunft) zahlt aber unter Vorbehalt. Am Ende der Laufzeit rechnet man dann mit den Gebühren des letzten Monates auf. Vorteil: Man streitet nur um die „Drittanbieterentgelte“ und spart sich den Rattenschwanz um den Restvertrag.
Variante 3
Kämpfen.
Wer sich ungern betuppen lässt und etwas Einsatz zeigen will kann kämpfen.
D.h.; Gegen die Forderung werden Einwendungen erhoben (kein Abovertrag, ggf technische Fehler der Abrechnung –falls Anhaltspunkte vorliegen- nach §45i TKG rügen, Vorlage der Prüfungsergebnisse fordern, Widerruf nach Fernabsatzregeln erklären). Kürzung der Rechnung um die strittigen Positionen, Zahlung unstrittiger Beträge. Falls weiter gefordert wird Abtretungsurkunde gem. §410 BGB anfordern, und auf Einwendungsdurchgriff nach §404 BGB verweisen. Bei (zwangsläufig erfolgender) Sperre selbst kündigen wegen Leistungsverweigerung. Vorsorglich Schufa und Bürgel FPP über den Streit informieren (bestrittene Forderungen dürfen nicht eingemeldet werden). Die Forderung wird dann immer höher, nach Inkassobüro und Anwalt folgt regelmäßig gerichtlicher Mahnbescheid. Dem fristgerecht widersprechen. Jetzt kommt die Stunde der Wahrheit, da sich nun entscheiden wird ob geklagt wird. Wenn geklagt wird, wird die Forderung vom Mobilfunker „versteckt“. Die behaupten in der Klage nur, dass ein Mobilfunkvertrag bestand und die fälligen Rechnungen nicht ausgeglichen werden. Da muß dann angesetzt werden am besten durch einen eigenen Anwalt.
Insgesamt eine stressige Sache, die sich mit Rechtschutzversicherung einfacher aushalten lässt.
Zu unterscheiden ist m.E. Festnetz und Handynetz.
Im Festnetz gibt es echte Drittanbieter, d.h. ein nicht mit dem eigenen Teilnehmernetzbetreiber (TNB) identisches (Telekommunikations)unternehmen macht Forderungen geltend. Diese erscheinen als Beträge anderer Anbieter auf der Rechnung des TNB. Das macht der Teilnehmernetzbetreiber nicht freiwillig sondern gezwungenermaßen, da ihm diese Verpflichtung (um Wettbewerb im Telekommunikationsbereich zu ermöglichen) durch die Bundesnetzagentur bzw. Gesetz für kleine Kohle auferlegt wurde. Beschwerden sind unproblematisch, die Forderung wird vom TNB ausgebucht und der Drittanbieter muss sich entweder selbst oder durch Beauftragte (z.B.Firmen wie Nextnet) um seine Forderung kümmern. Dem TNB ist dies schnurz oder er freut sich sogar dass sein Mitbewerber für den er den Rechnungsknecht machen muss die Kohle nicht bekommt.
Bei Streitigkeiten im Festnetz es reicht daher Einwendungen gegenüber dem Drittanbieter (beweisbar) innerhalb der 8-Wochenfrist des §45 i TKG zu erheben, die Rechnung gegenüber dem TNB zu kürzen und dabei den Grund der Kürzung mitzuteilen.
Anders im Handynetz.
Kein Mobilfunker muss aus Wettbewerbsgründen seinen Konkurrenten oder anderen Mitbewerbern Hilfe leisten durch Rechnungsstellung oder Ermöglichung von „Diensten“ . Die Abrechnung anderer Anbieter erfolgt völlig freiwillig aus nur einem Grund: Beute!
Technisch ist das so organisiert, dass die Drittanbieter Zugriff auf die Rechnungssysteme der Netzbetreiber erhalten und dort Belastungen (z.B. ein Abo) für Rufnummern einbuchen können. Diese Forderungen werden vom Netzbetreiber dann zu einem bestimmten Prozentsatz ( ca. 70-80 % ) des Nennwertes aufgekauft und dann aus abgetretenem Recht im eigenen Namen geltend gemacht.. Bei Einwendungen behaupten die Netzbetreiber dann, man könne gegen die Abrechnung nichts machen, der Kunde müsse erst mal zahlen und dann beim Dienstanbieter das Geld zurückholen. Das ist rechtlich natürlich Unsinn Der Netzbetreiber behauptet dies nur weil er selber schon Geld für den Ankauf der Forderung ausgegeben hat und natürlich noch seinen eigenen Beuteanteil reinholen möchte. Wären es echte Drittanbieterforderungen könnte er diese einfach zurückbelasten. Tatsächlich gehen die Netzbetreiber aber rigoros gegen Zahlungsverweigerer vor. Schon bei geringen „Drittanbieter“forderungen wird die Simkarte gesperrt , im späteren Verlauf der Vertrag gekündigt und Schadenersatz in Höhe der Grundgebühren für die restliche Laufzeit geltend gemacht, Inkasso und Anwalt losgejagt. Da wird aus einer 50,- € Forderung dann schnell mal 500,- oder mehr. Zwar müsste auch der Netzbetreiber im Gerichtsprozess als Erwerber der Forderung deren Existenz beweisen, hier wird dann aber regelmäßig nur auf die Dienstanbieter verwiesen und die strittige Summe mit vollem Inkassodruck eingefordert.
Letztlich ein ähnlich geniales Geschäftsmodel wie früher der Dialer. Der Netzbetreiber jammert rum dass er nur die technische Leistung erbringt und fordert die Knete. Wegen Einwendungen soll man sich dann an den letzten Schurken in der Dienstanbieterkette halten.
Was tun?
Genau das ist das Problem. Müssten sich die Drittanbieter selbst um ihre Forderungen kümmern wäre das Geschäftsmodel schnell ausgestorben (insbesondere da die angeblichen Abos regelmäßig wegen fehlender/falscher Widerrufsbelehrung noch Monate später widerrufen werden können.). Durch den Inkassodruck der beuteeintreibenden Mobilfunker wird ein Streit aber schnell unwirtschaftlich.
Variante 1:
Zahlen und Schweigen.
Bietet sich an wenn die Schadenssumme klein ist und die Laufzeit des Vertrages noch lang ist. Dann kündigen und widerrufen für die Zukunft, Geld beim Taschendieb lassen und am Ende der Laufzeit zu einem anderen Anbieter wechseln dort eine Drittanbietersperre einrichten (bietet nicht jeder Anbieter an, klar warum die Gans die goldene Eier legt schlachten).
Variante 2
Später zanken.
Um sich Sperre, Kündigung und Schadenersatz für die restliche Laufzeit zu ersparen, erhebt man zwar Einwendungen (kündigt für die Zukunft) zahlt aber unter Vorbehalt. Am Ende der Laufzeit rechnet man dann mit den Gebühren des letzten Monates auf. Vorteil: Man streitet nur um die „Drittanbieterentgelte“ und spart sich den Rattenschwanz um den Restvertrag.
Variante 3
Kämpfen.
Wer sich ungern betuppen lässt und etwas Einsatz zeigen will kann kämpfen.
D.h.; Gegen die Forderung werden Einwendungen erhoben (kein Abovertrag, ggf technische Fehler der Abrechnung –falls Anhaltspunkte vorliegen- nach §45i TKG rügen, Vorlage der Prüfungsergebnisse fordern, Widerruf nach Fernabsatzregeln erklären). Kürzung der Rechnung um die strittigen Positionen, Zahlung unstrittiger Beträge. Falls weiter gefordert wird Abtretungsurkunde gem. §410 BGB anfordern, und auf Einwendungsdurchgriff nach §404 BGB verweisen. Bei (zwangsläufig erfolgender) Sperre selbst kündigen wegen Leistungsverweigerung. Vorsorglich Schufa und Bürgel FPP über den Streit informieren (bestrittene Forderungen dürfen nicht eingemeldet werden). Die Forderung wird dann immer höher, nach Inkassobüro und Anwalt folgt regelmäßig gerichtlicher Mahnbescheid. Dem fristgerecht widersprechen. Jetzt kommt die Stunde der Wahrheit, da sich nun entscheiden wird ob geklagt wird. Wenn geklagt wird, wird die Forderung vom Mobilfunker „versteckt“. Die behaupten in der Klage nur, dass ein Mobilfunkvertrag bestand und die fälligen Rechnungen nicht ausgeglichen werden. Da muß dann angesetzt werden am besten durch einen eigenen Anwalt.
Insgesamt eine stressige Sache, die sich mit Rechtschutzversicherung einfacher aushalten lässt.