Händler darf abgeschlossenen Kaufvertrag anfechten

Captain Picard

Commander
http://www.heise.de/newsticker/meldung/67220
Irrtum bei Preisangabe: Händler darf abgeschlossenen Kaufvertrag anfechten.
Dass irrtümliche Falschangaben bei der Preisauszeichnung einen Händler nicht verpflichten, das Angepriesene auch tatsächlich zum falschen Preis zu verkaufen, ist bekannt – auch wenn in Foren immer wieder gern mal das Gegenteil behauptet wird.
...
Der Käufer jedoch reagierte sauer: Er bestand darauf, das Gerät für den ursprünglich ausgewiesenen Preis geliefert zu bekommen, und zog vor Gericht. Dort hatte er indes keinen Erfolg.

Die Richter gingen durchaus davon aus, dass tatsächlich ein Kaufvertrag zustande gekommen war. Durch den leicht nachvollziehbaren Tippfehler habe jedoch auf Seiten des Händlers ein so genannter Erklärungsirrtum gemäß Paragraf 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorgelegen. Das berechtigt den Verkäufer gemäß § 142 BGB zur Anfechtung des Geschäfts. Der ansonsten ordnungsgemäß geschlossene Kaufvertrag kann so durch eine entsprechende Erklärung gleichsam rückgängig gemacht werden.
 
Der "wahre Wille" hat ja auch keinen "kostenlosen" Vorrang:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896BJNE011302377.html schrieb:
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
 
Zurück
Oben