Captain Picard
Commander
http://www.heise.de/newsticker/meldung/67220
Irrtum bei Preisangabe: Händler darf abgeschlossenen Kaufvertrag anfechten.
Dass irrtümliche Falschangaben bei der Preisauszeichnung einen Händler nicht verpflichten, das Angepriesene auch tatsächlich zum falschen Preis zu verkaufen, ist bekannt – auch wenn in Foren immer wieder gern mal das Gegenteil behauptet wird.
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Der Käufer jedoch reagierte sauer: Er bestand darauf, das Gerät für den ursprünglich ausgewiesenen Preis geliefert zu bekommen, und zog vor Gericht. Dort hatte er indes keinen Erfolg.
Die Richter gingen durchaus davon aus, dass tatsächlich ein Kaufvertrag zustande gekommen war. Durch den leicht nachvollziehbaren Tippfehler habe jedoch auf Seiten des Händlers ein so genannter Erklärungsirrtum gemäß Paragraf 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorgelegen. Das berechtigt den Verkäufer gemäß § 142 BGB zur Anfechtung des Geschäfts. Der ansonsten ordnungsgemäß geschlossene Kaufvertrag kann so durch eine entsprechende Erklärung gleichsam rückgängig gemacht werden.