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Handelsblatt schrieb:Der Internetrechtsexperte Prof. T* H* (Anm. Namen von mir gekürzt) von der Universität Münster sieht in solchen Fällen dennoch eine Besonderheit des Internets: Die Händler seien eher bereit, an die rechtlichen Grenzen zu gehen. „Wenn sie einen Katalog einstampfen müssen, ist das wesentlich teurer als eine Internetseite zu ändern.“
Vorlegen und Gegenseite gegensteuern lassen, falls man dort was gegenteiliges hat. Ansonsten dürfte der Anscheinsbeweis ausreichen.lyrikologiker schrieb:beweisführung mit screenshots??? ....
In den Fällen der "Gratis"-SMS-Angebote mit täglich wechselnden Internetseiten dürfte die Gegenseite zahlreiches Gegenteiliges zur Verfügung haben...Reducal schrieb:Vorlegen und Gegenseite gegensteuern lassen, falls man dort was gegenteiliges hat. Ansonsten dürfte der Anscheinsbeweis ausreichen.lyrikologiker schrieb:beweisführung mit screenshots??? ....
Na hoffentlich kommen sie bei der Beweisführung dann nicht durcheinander.rolf76 schrieb:...mit täglich wechselnden Internetseiten dürfte die Gegenseite zahlreiches Gegenteiliges zur Verfügung haben...