Gutgläubige aufs Glatteis geführt

Reinhard

Foren-Poet
Heute in den Nürnberger Nachrichten:

Verbraucher klagen über merkwürdige Vertriebsmethoden:
Sie waren drauf und dran, eine „Empfangsbestätigung“ zu unterschreiben,
die sich in Wirklichkeit als Vertrag mit einem Telefondienstleister herausstellt.
Der Postbote hat so manchen Kunden vor einer leichtfertigen Unterschrift bewahrt.

Der vollständige Artikel unter:
http://www.nn-online.de/artikel.asp?art=316917&kat=5&man=3

Gruss
Reinhard
 
Reinhard schrieb:
Verbraucher klagen über merkwürdige Vertriebsmethoden:
Sie waren drauf und dran, eine „Empfangsbestätigung“ zu unterschreiben,
die sich in Wirklichkeit als Vertrag mit einem Telefondienstleister herausstellt.

"Eigentlich" würde bei solchen Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht bestehen, bei dem zudem die Widerrufsfrist frühestens mit einer schriftlichen, klaren, unzweideutigen Information beginnen würde, wie der Fernabsatzvertrag zustandekommt.

Andrerseits soll nach deutschem Recht bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ein Widerrufsrecht durch "selbstveranlassten Beginn der Ausführung der Dienstleistung" erlöschen können - also paradoxerweise möglicherweise schon vor dem Beginn der Frist, bis zu deren Ablauf das Widerrufsrecht hätte ausgeübt werden können .... wenn eine klare Information unterblieben, und somit die Ausübungsfrist nicht in Gang gesetzt war.

Wenn hier der im unklaren gelassene, uninformierte Verbraucher sein Widerrufsrecht zwar "eigentlich" noch monatelang ausüben könnte (aufgrund Nicht-Ablaufs der Widerrufrist wegen Nicht-Beginns der Frist mangels ordnungsgemäßer Informationserteilung) - so soll dennoch er mit einem "Drauflostelefonieren" die Ausführung der Vertragsleistung selbst veranlaßt haben und dadurch das Recht zum Widerruf des Vertrags zum Erlöschen bringen können. Dies scheint mir keine Umsetzung der EU-Fernabsatz-Richtlinienbestimmung zu sein:

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Verbraucher das in Absatz 1 vorgesehene Widerrufsrecht nicht ausüben bei
- Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausführung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von sieben Werktagen gemäss Absatz 1 begonnen hat;

Danach muß die Zustimmung des Verbrauchers dem Aspekt der Vorzeitigkeit des Ausführungsbeginns gelten. Eine uninformierte Ausführungsveranlassung sollte demnach nicht dazu führen können, nicht (mehr) widerrufen zu können ....

gal.
 
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