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Tja,
da beweist sich immer wieder der Spruch:
"Webseiten sind nicht in Granit gemeisselt" ... sondern sind extrem leichtflüchtig. Selbst ein zweiter Aufruf einer Seite muss nicht automatisch die Ausgabe des gleichen Inhalts bedeuten. Und wenn, wie in diesem Fall, eine derart lange Zeitspanne zwischen Seitenbesuch und Rechnungsversand besteht, stinkt die ganze Geschichte zum Himmel.
Strafrechtlich ist solchen Anbietern bisher nicht beizukommen da dort immer gilt: "Im Zweifel für den Angeklagten". Wie will man beweisen, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung keine Kosten angezeigt wurden?
Umgekehrt gilt aber zivilrechtlich das Gleiche: Der Anbieter muss zweifelsfrei beweisen, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung eine klar ersichtliche Kostenangabe vorhanden war. Da reicht kein Datensatz inkl. (unwichtiger) IP-Adresse des vermeintlichen Kunden aus. Gerichtsfest kann kein Anbieter beweisen, was zum Zeitpunkt der Anmeldung beim "Kunden" auf dem Bildschirm sichtbar war. Über die fehlende Widerrufserklärung braucht man gar nicht erst nachzudenken...
Kurz und gut, der Anbieter hat keine Chance, vor Gericht die Rechnung erfolgreich einzuklagen. Dieses wissen die Anbieter natürlich genau und überrumpeln den bereits geschockten "Kunden" mit Drohungen, angeblichen Urteilen und schlicht erlogenen Aussagen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass 10-30% sich einschüchtern lassen und zahlen.
Ebenso meinen viele Betroffene, sie wären in der Pflicht, durch Kontaktaufnahme mit dem Anbieter sich aus der angeblichen Kostenpflicht lösen zu können. Natürlich akzeptiert dieser niemals einen Widerruf. Das Wort Kündigung sollte man übrigens immer vermeiden. Dadurch kann man sich einen Rechtsnachteil verschaffen.
Nie vergessen, reden / schreiben ist Silber, schweigen ist Gold
LG
wahlhesse