Wer sein WLAN-Netz nicht absichert und verschlüsselt, ist dafür haftbar, wenn Fremde über dieses Funknetz Urheberrechtsverletzungen begehen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Im vorliegenden Fall war ein Internetnutzer verklagt worden, weil über seinen Zugang Urheberrechte verletzt worden waren. Möglicherweise wurden Filme oder Musikdateien (mp3) getauscht oder verteilt, das geht aus dem Urteil nicht genau hervor. Fakt ist, dass der Internetnutzer sich gegen die Klage zur Wehr setzte. Er habe die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen, dies sei von Dritten über sein ungeschütztes Funknetz geschehen.
Doch damit kam der Beklagte nicht durch. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, dass der Betroffene trotzdem für die Taten verantwortlich sei. Er habe "willentlich einen Internetzugang geschaffen (..), der objektiv für Dritte nutzbar war". Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, sei ohne Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr, so die Richter, dass der WLAN-Surfer "zumutbare Sicherungsmaßnahmen" unterlassen habe: "Objektiv gesehen hat er es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können", heißt es in dem Beschluss. "Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt."
"So hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte", meinten die Richter. Und weiter: "Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen. Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen."
Die Düsseldorfer Richter verlangen also, dass Nutzer von WLAN zum einen ihr Funknetz absichern, zum anderen verschiedene Benutzerkonten auf ihrem Rechner einrichten, wenn mehrere Benutzer (zum Beispiel in Familien) den Rechner benutzen.
Der Beschluss (Aktenzeichen I-20 W 157/07) ist bei medien-internet-und-recht.de nachlesbar.
Wie man sein WLAN absichert, erklären wir bei Computerbetrug.de in einem ausführlichen Kapitel.
cu,
Sascha
Im vorliegenden Fall war ein Internetnutzer verklagt worden, weil über seinen Zugang Urheberrechte verletzt worden waren. Möglicherweise wurden Filme oder Musikdateien (mp3) getauscht oder verteilt, das geht aus dem Urteil nicht genau hervor. Fakt ist, dass der Internetnutzer sich gegen die Klage zur Wehr setzte. Er habe die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen, dies sei von Dritten über sein ungeschütztes Funknetz geschehen.
Doch damit kam der Beklagte nicht durch. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, dass der Betroffene trotzdem für die Taten verantwortlich sei. Er habe "willentlich einen Internetzugang geschaffen (..), der objektiv für Dritte nutzbar war". Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, sei ohne Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr, so die Richter, dass der WLAN-Surfer "zumutbare Sicherungsmaßnahmen" unterlassen habe: "Objektiv gesehen hat er es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können", heißt es in dem Beschluss. "Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt."
"So hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte", meinten die Richter. Und weiter: "Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen. Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen."
Die Düsseldorfer Richter verlangen also, dass Nutzer von WLAN zum einen ihr Funknetz absichern, zum anderen verschiedene Benutzerkonten auf ihrem Rechner einrichten, wenn mehrere Benutzer (zum Beispiel in Familien) den Rechner benutzen.
Der Beschluss (Aktenzeichen I-20 W 157/07) ist bei medien-internet-und-recht.de nachlesbar.
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Sascha