Gericht: Verbot von 26.000 Dialern war korrekt

sascha

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Gericht: Verbot von 26.000 Dialern war korrekt

In ihrem Kampf gegen 09009-Dialer, die nicht den Vorschriften entsprechen, hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) jetzt Rückendeckung vom Verwaltungsgericht Köln bekommen. Die Richter wiesen eine Klage des Berliner Dialer-Betreibers Mainpean ab und bestätigten damit ein Verbot von knapp 26.000 Dialern, das die Regulierer im April vergangenen Jahres erlassen hatten.

Dialer dürfen in Deutschland nur eingesetzt werden, wenn sie von der Regulierungsbehörde registriert sind. Genau diese Registrierung hatte die Behörde den Unternehmen Intexus GmbH, Global-Netcom GmbH und Consul Info B.V. mit Bescheid vom 8. April 2004 rückwirkend entzogen. Die Regulierer begründeten ihren Schritt damals damit, dass den betroffenen Dialern die so genannte Wegsurfsperre fehlte. Diese Sperre soll verhindern, dass Surfer über die teure Dialer-Verbindung auch auf andere, billigere oder sogar eigentlich kostenlose, Internetseiten surfen können. „ Dies ist nach den von der Reg TP festgelegten Mindestanforderungen für Dialer aus Verbraucherschutzgründen nicht erlaubt“, hieß es in einer damals veröffentlichten Erklärung der Behörde. Betroffen vom Entzug der Registrierung, der faktisch einem Verbot gleichkommt, waren allein 4603 Dialer des Berliner Unternehmens Mainpean, die sich alle über die Rufnummer 0900/90000576 einwählen. So erklärt sich letztlich auch die hohe Zahl von knapp 26.000 entzogenen Registrierungen. Das Mehrwertdienste-Gesetz vom August 2003 schreibt vor, dass jeder einzelne Dialer mit seinem individuellen Hashwert (eine Art elektronischer Fingerabdruck) bei den Regulierern registriert werden muss. Dieser Hashwert ändert sich bereits, wenn für den Dialer beispielsweise ein anderes Layout oder ein anderer Tarif verwendet wird. Letztlich war die Zahl der für illegal erklärten Dialer-„Modelle“ also kleiner.

Die Berliner Mainpean GmbH, die für die Intexus-Dialer verantwortlich zeichnet, wollte den Bescheid allerdings nicht kampflos hinnehmen. Im Unternehmensforum dialercenter.de veröffentlichte die Firma damals eine Stellungnahme und kündigte darin rechtliche Schritte gegen die Regulierungsbehörde an. Zu denen kam es dann auch – allerdings ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage in einem heute veröffentlichten Urteil vom 18. März 2005 ab. Die Rücknahme der Dialer-Registrierungen sei rechtmäßig gewesen, entschieden die Richter. Die Regulierungsbehörde habe nämlich zutreffend festgestellt, dass die überprüften Dialer die erforderlichen Mindestvoraussetzungen nicht einhielten. Die Behörde habe aus den Fehlern der überprüften Dialer schließen dürfen, dass auch die übrigen registrierten Dialer der Klägerin fehlerhaft seien, da die Klägerin deren ordnungsgemäßes Funktionieren nicht ausreichend nachgewiesen habe. Eine Rücknahme der Registrierungsbescheide sei im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich, so das Verwaltungsgericht nach eigener Mitteilung.

Gegen das Urteil (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 18. März 2005, Az.: 11 K 7198/04 und 11 K 7199/04) kann das Unternehmen einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster stellen. Es war freilich nicht das erste Mal, dass Mainpean mit rechtlichen Schritten gegen die Regulierungsbehörde nicht weiter kam. Auch gegen ein von der Regulierungsbehörde ausgesprochenes Verbot von knapp 400.000 Dialern im Oktober 2003 hatten die Berliner Klage eingereicht – und wenig später vor Gericht wieder zurückgenommen. Dies geschah, so die Firma damals, „auch vor dem Hintergrund einer seit Monaten zu beobachtenden positiven Zusammenarbeit mit der Behörde."

cu,

Sascha

http://www.dialerschutz.de/aktuelles.php?action=output&id=251
 
Verbot von knapp 400.000 Dialern im Oktober 1993 hatten die


So alt sind schon Dialer ??

BTX Dialer oder wie ??
 
lol schrieb:
Verbot von knapp 400.000 Dialern im Oktober 1993 hatten die

So alt sind schon Dialer ??
BTX Dialer oder wie ??

Aus dem Aktenzeichen zu einem BTX-Dialer-Urteil könnte man vielleicht auf das Jahr 1993 schließen:

Urteil AG München vom 18.Juni 1998, AZ 272 C 25305/93, rechtskräftig

Der Fall:

A ist Inhaber eines T-Online-Anschlusses. Die Betreiberin T verlangt von ihm die Zahlung einer Anbietervergütung in Höhe von 1536,90 DM für die Nutzung eines einschlägigen Chat-Bereichs ("Theresa’s Teletreff").
A trägt vor. er habe dieses Angebot nicht von seinem Anschluß aus abgerufen. Vielmehr läge hier ein mißbräuchliche Nutzung durch eine Dritten vor.


Die Entscheidung:

Die Klage der T auf Zahlung ist nicht begründet.
T konnte nicht nachweisen, daß das fragliche Angebot über den Anschluß des A abgerufen wurde und dadurch ein wirksames Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustande kam aufgrunddessen der A zur Zahlung des verlangten Entgelts verpflichtet wäre.
Zwar konnte die T durch Vorlage bestimmter Protokolle zunächst nachweisen, daß das Angebot mittels der Kennung und des Paßwortes des A abgerufen wurde, was selbst bei einem Mißbrauch durch einen Dritten nicht ohne Zutun des A möglich gewesen wäre. Diese Vermutung wurde von A jedoch derart widerlegt, daß der Programmcode der Zugangssoftware bösartig verändert und darin ein sog. Trojanisches Pferd installiert wurde. Dies wurde durch ein Sachverständigengutachten eindeutig bestätigt. Eine echte Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin fände nur dann statt, wenn feststünde, daß die unbefugte Benutzung des Anschlusses nicht auf Umständen beruht, die außerhalb des Anschlußinhabers liegen. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, da die konkrete Möglichkeit besteht, daß ein unbefugter Zugriff von dritter, wenn auch unbekannter Seite erfolgte. Somit muß die T hier beweisen, daß ein Vertrag mit A zustandegekommen ist. Dieser Beweis wurde jedoch nicht erbracht.
Die T hat ferner auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung gegen den A, da eine vertragliche Nebenpflicht des Anwenders, bösartige Veränderungen des Programmcodes von dritter Seite zu verhindern, nicht besteht.
Entscheidend ist insoweit, daß, wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, letztlich bei Software immer mit unerwünschten Funktionen gerechnet werden muß. Dabei hat der Anwender praktisch keine Möglichkeit, sich gegen unbekannte Viren und Trojanische Pferde zu wehren.

gal.
 
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