Gericht: Regulierungsbehoerde darf 0190-Lockanrufe untersagen
0190-Lockanrufe aufs Handy sind sittenwidrig Werbung und dürfen als Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz von der Regulierungsbehörde untersagt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln klargestellt. Die Richter bestätigten damit eine Unterlassungsverfügung der Behörde gegen das niederländische Unternehmen Malcom Media Group. Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig. Mit Rechtsmitteln rechnet die Behörde allerdings nicht: Das Unternehmen existiere offensichtlich gar nicht mehr.
Die niederländische Malcom Media Group versuchte im Frühjahr 2004 ihr Geld auch mit so genannten Lockanrufen zu machen. „Das Unternehmen bewarb unter einer 0190-Nummer einen Mehrwertdienst, indem es von den Niederlanden aus deutsche Rufnummern im Mobil- und Festnetz anwählte“, so Rudolf Boll, Sprecher der Regulierungsbehörde, gegenüber Dialerschutz.de. Die Masche funktionierte dabei wie bei Lockanrufen üblich: „Nach dem ersten Anklingeln wurde die Verbindung unterbrochen und auf dem Handy- oder Telefondisplay erschien eine 0190-Nummer mit einer deutschen, statt einer niederländischen Absenderkennung.“ Das Ziel: „Die Angerufenen sollten veranlasst werden, die übermittelte 0190-Nummer zurückzurufen und damit Gebühren zu generieren.“
Nach entsprechenden Verbraucherbeschwerden griff die Regulierungsbehörde ein. Per Unterlassungsverfügung verbot sie der Malcom Media Group dieses „Geschäftsmodell“. Die Behörde vertrat dabei die Auffassung, dass es sich um Spam handle, und die Lockanrufe gegen § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Doch das niederländische Unternehmen ging auf Konfrontationskurs, legte Rechtsmittel ein - vergeblich. In einem Eilverfahren im Sommer 2004 scheiterte die Malcom Media Group das erste Mal. Die zweite Niederlage folgte jetzt im Hauptsacheverfahren. Denn die Richter des Verwaltungsgerichts Köln bestätigten die Rechtsauffassung der Regulierungsbehörde und wiesen die Klage aus den Niederlanden ab. Bei den Lockanrufen handle es sich um eine sittenwidrige Werbung, weil die Opfer gleich doppelt getäuscht würden. Zum ersten sei den Betroffenen ein Anruf von einer Mehrwertdiensterufnummer vorgegaukelt worden, der technisch nicht möglich sei und in Wahrheit auch nicht stattgefunden habe. Zum zweiten habe die Malcom Media Group bei den 0190-Anrufen ihren Sitz in den Niederlanden verschleiert. „Letztlich wurde den Angerufenen der Bedarf nach einem Rückruf vorgetäuscht, um den Absatz der darüber angebotenen Dienstleistungen zu fördern und ihre Aufmerksamkeit auf diese Produkte zu lenken“, gibt Behördensprecher Boll die Einschätzung des Gerichts wider. Die Lockanrufe seien damit eine „unzumutbare Belästigung“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das Verwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung zugleich eindeutig fest, dass die Regulierungsbehörde bei Verstößen gegen das UWG einschreiten darf. „Damit können wir auch weiterhin Spamming mit Rufnummern wirksam bekämpfen“, so Boll. Dass das niederländische Unternehmen noch einmal Rechtsmittel einlegt, gilt bei der Regulierungsbehörde als äußerst unwahrscheinlich, „da es zur mündlichen Verhandlung nicht erschien, seine Webseiten nicht mehr erreichbar sind und somit davon auszugehen ist, dass dieses Unternehmen nicht mehr existiert“. Wie viele Menschen auf die 0190-Lockanrufe hereingefallen sind, wie viel Geld die Malcom Media Group also mit ihrer Masche verdient hat, blieb unklar.
http://www.dialerschutz.de/aktuelles.php?action=output&id=248
cu,
Sascha
Wichtiger Hinweis: Dieser Bericht wurde am 24. März dahingehend korrigiert, dass es sich bei dem betroffenen niederländischen Unternehmen nicht um die Consul Info B.V. handelt (wie zunächst aufgrund eines Missverständnisses gemeldet), sondern um die Malcom Media Group. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen. Sascha
0190-Lockanrufe aufs Handy sind sittenwidrig Werbung und dürfen als Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz von der Regulierungsbehörde untersagt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln klargestellt. Die Richter bestätigten damit eine Unterlassungsverfügung der Behörde gegen das niederländische Unternehmen Malcom Media Group. Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig. Mit Rechtsmitteln rechnet die Behörde allerdings nicht: Das Unternehmen existiere offensichtlich gar nicht mehr.
Die niederländische Malcom Media Group versuchte im Frühjahr 2004 ihr Geld auch mit so genannten Lockanrufen zu machen. „Das Unternehmen bewarb unter einer 0190-Nummer einen Mehrwertdienst, indem es von den Niederlanden aus deutsche Rufnummern im Mobil- und Festnetz anwählte“, so Rudolf Boll, Sprecher der Regulierungsbehörde, gegenüber Dialerschutz.de. Die Masche funktionierte dabei wie bei Lockanrufen üblich: „Nach dem ersten Anklingeln wurde die Verbindung unterbrochen und auf dem Handy- oder Telefondisplay erschien eine 0190-Nummer mit einer deutschen, statt einer niederländischen Absenderkennung.“ Das Ziel: „Die Angerufenen sollten veranlasst werden, die übermittelte 0190-Nummer zurückzurufen und damit Gebühren zu generieren.“
Nach entsprechenden Verbraucherbeschwerden griff die Regulierungsbehörde ein. Per Unterlassungsverfügung verbot sie der Malcom Media Group dieses „Geschäftsmodell“. Die Behörde vertrat dabei die Auffassung, dass es sich um Spam handle, und die Lockanrufe gegen § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Doch das niederländische Unternehmen ging auf Konfrontationskurs, legte Rechtsmittel ein - vergeblich. In einem Eilverfahren im Sommer 2004 scheiterte die Malcom Media Group das erste Mal. Die zweite Niederlage folgte jetzt im Hauptsacheverfahren. Denn die Richter des Verwaltungsgerichts Köln bestätigten die Rechtsauffassung der Regulierungsbehörde und wiesen die Klage aus den Niederlanden ab. Bei den Lockanrufen handle es sich um eine sittenwidrige Werbung, weil die Opfer gleich doppelt getäuscht würden. Zum ersten sei den Betroffenen ein Anruf von einer Mehrwertdiensterufnummer vorgegaukelt worden, der technisch nicht möglich sei und in Wahrheit auch nicht stattgefunden habe. Zum zweiten habe die Malcom Media Group bei den 0190-Anrufen ihren Sitz in den Niederlanden verschleiert. „Letztlich wurde den Angerufenen der Bedarf nach einem Rückruf vorgetäuscht, um den Absatz der darüber angebotenen Dienstleistungen zu fördern und ihre Aufmerksamkeit auf diese Produkte zu lenken“, gibt Behördensprecher Boll die Einschätzung des Gerichts wider. Die Lockanrufe seien damit eine „unzumutbare Belästigung“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das Verwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung zugleich eindeutig fest, dass die Regulierungsbehörde bei Verstößen gegen das UWG einschreiten darf. „Damit können wir auch weiterhin Spamming mit Rufnummern wirksam bekämpfen“, so Boll. Dass das niederländische Unternehmen noch einmal Rechtsmittel einlegt, gilt bei der Regulierungsbehörde als äußerst unwahrscheinlich, „da es zur mündlichen Verhandlung nicht erschien, seine Webseiten nicht mehr erreichbar sind und somit davon auszugehen ist, dass dieses Unternehmen nicht mehr existiert“. Wie viele Menschen auf die 0190-Lockanrufe hereingefallen sind, wie viel Geld die Malcom Media Group also mit ihrer Masche verdient hat, blieb unklar.
http://www.dialerschutz.de/aktuelles.php?action=output&id=248
cu,
Sascha
Wichtiger Hinweis: Dieser Bericht wurde am 24. März dahingehend korrigiert, dass es sich bei dem betroffenen niederländischen Unternehmen nicht um die Consul Info B.V. handelt (wie zunächst aufgrund eines Missverständnisses gemeldet), sondern um die Malcom Media Group. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen. Sascha