Gericht: Keine 0190-Zahlungspflicht bei Trojaner auf dem Rechner

sascha

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Gericht: Keine 0190-Zahlungspflicht bei Trojaner auf dem Rechner

Dass sich illegale Dialer unbemerkt zu teuren 0190 oder 0900-Nummern einwählen können, ist bekannt. Doch neben Dialern gibt es noch eine ganze Menge anderer schädlicher Programme, zum Beispiel Backdoor-Trojaner. Dass auch die hohe Telefonrechnungen verursachen können, ist jetzt erstmals von einem Gericht anerkannt worden. Weil ein Internetnutzer ein Spionage-Programm auf seinem Rechner nachweisen konnte, musste er eine hohe Telefonrechnung wegen 0190-Einwahlen nicht bezahlen.

Das Landgericht Stralsund entschied, dass ein Anschlussinhaber den Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Telefonrechnung erschüttern kann, wenn er nachweist, dass sich auf seinem Rechner ein Backdoor-Trojaner befindet, der Daten ausspäht. Klägerin in dem Fall war ein Netzbetreiber, der von einem Internetnutzer hohe 0190-Gebühren kassieren wollte. Das Unternehmen legte dabei ein so genanntes Prüfprotokoll vor, der Beweis des ersten Anscheins sprach damit für die Richtigkeit der Abrechnung. Der betroffene Internetnutzer weigerte sich trotzdem zu bezahlen. Wie die Kanzlei Dr. Bahr jetzt berichtet, erschütterte er den Anschein dadurch, indem er darlegte, dass sich auf seinem Rechner ein Backdoor-Trojaner befand. Also ein Programm, das sich heimlich auf den Computer eingeschmuggelt hatte und über eine „Hintertür“ des Rechners Daten an einen Dritten übermitteln konnte.

Das Landgericht übernahm die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zu den Dialer-Fällen entwickelt hatte, auf diese Konstellation: „Diese Rechtsprechung des BGH ist übertragbar auf den vorliegenden Fall der Existenz eines sog. Backdoor-Trojaners“, hieß es in dem Urteil. „Zwar ist ein technischer Unterschied zu sehen zwischen einem Dialer und dem von dem Zeugen festgestellten Virus. Während sich der heimlich installierte Dialer selbsttätig, d.h. ohne weiteres Zutun des Nutzers in das Internet einwählt, ist der von dem Zeugen gefundene Virus nach dem Vortrag der Klägerin geeignet, Nutzerdaten auszuspähen und so seinem Versender die Nutzung derselben zu ermöglichen. Nach ihren Ausführungen ist der gefundene Trojaner ein Virus, der darauf ausgelegt ist, die auf der Festplatte des Computers des Nutzers gespeicherten Daten - vorwiegend den Benutzercode - zu lesen und zu benutzen. Der unberechtigte Nutzer verfügt dann über die Zugangsberechtigung und kann so auf Kosten des ursprünglich Berechtigten Verbindungen aufbauen."

Der Netzbetreiber bestritt zwar, dass der Trojaner Internetverbindungen herstellen könne. Darauf komme es aber nicht an, meinte das Landgericht: „Die ausgespähten Nutzerdaten können verwendet werden, um mit den Verbindungsdaten des Geschädigten ohne dessen Zutun und Willen eine Einwahl - auch über einen Dialer - in das Internet zu bewirken. Mit den ausgespähten Daten kann der unbefugte Nutzer unter Verwendung der Nutzerdaten der ausgespähten Person sich von jedem Rechner aus als berechtigter Nutzer ausgeben und all diejenigen Verbindungen herstellen, die der berechtigte Nutzer herstellen könnte." Mit dieser Begründung wies das Gericht die Klage auf Bezahlung der 0190-Gebühren ab (Urteil vom 22.02.2006 - Az.: 1 S 237/05).

Die Stralsunder Entscheidung ist zwar ein weiterer Mosaikstein in der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung zu strittigen Telefonrechnungen wegen 0190-Gebühren. Die Erkenntnis, dass neben Dialern auch andere Schadprogramme teure Premium-Verbindungen verursachen können, ist aber kein Freibrief für sorgloses Verhalten. Wer im Internet surft, sollte sich und seinen Rechner deshalb immer vor den gängigsten Gefahren durch unerwünschte Programme schützen. Tipps und Informationen, wie man sich vor 0900-Dialern schützt, gibt es bei Dialerschutz.de in einem eigenen Kapitel. Über gefährliche Programme wie Spyware, Viren, Trojaner und Würmer – und wie man sich vor ihnen schützt - informiert unsere Schwesterseite Sicherheit-Online.net.

http://www.dialerschutz.de/aktuelles.php?action=output&id=378

cu,

Sascha
 
AW: Gericht: Keine 0190-Zahlungspflicht bei Trojaner auf dem Rechner

sascha schrieb:
LG Stralsund schrieb:
Mit den ausgespähten Daten kann der unbefugte Nutzer unter Verwendung der Nutzerdaten der ausgespähten Person sich von jedem Rechner aus als berechtigter Nutzer ausgeben und all diejenigen Verbindungen herstellen, die der berechtigte Nutzer herstellen könnte
....und was ist mit dem physikalischen Ursprung der Session, die dann über die Telefonrechnung des Nutzers erscheint? Das kann wohl kaum sein, wenn man sich von jedem anderen Rechner (anderen Anschlüssen) aus einwählen kann. Mir scheint, dass der Richter das Prinzip "Dialer" nicht verstanden hat. Nur weil einer irgendein schadhaftes Programm auf dem Rechner hat, werden andere Anwendungen in dessen Funktion mit einbezogen? Das ist ja so, wie wenn mein Word plötzlich Texte im Vorschaufenster des nebendran installierten Routenplaner anzeigen würde.
 
AW: Gericht: Keine 0190-Zahlungspflicht bei Trojaner auf dem Rechner

Ich gehe mal soweit, dieses Urteil (in technischer Hinsicht) als klares Fehlurteil zu bezeichnen. OK, es freut mich durchaus, das mal wieder ein 0190 Kläger auf die Nase gefallen ist, aber die Urteilsbegründung ist genau so lächerlich wie die Begründungen vieler Pro 0190 Urteile (User muss Vorsorge treffen ect).

Ein Trojaner kann zwar zb die Internetzugangsdaten ausspionieren, aber was hat das mit 0190 Kosten zu tun? Bekomme ich die Internet Zugangsdaten eines Users raus, kann ich mich dann zwar über jeden DSL- bzw Telefonanschluss mit dessen Nutzerdaten einloggen und auf dessen (Internet) Kosten surfen, aber damit kann ich keine 0190 (oder 0900) Umsätze auf dessen Telefonnummer generieren.

Oder meint der Kläger mit seinen Ausführungen das Übernehmen des PCs und Fernsteuern des DFÜ Netzwerkes (wie bei einem Botnet)? Das wäre zwar eine technische Möglichkeit, geht aber aus der Urteilsbegründung nicht hervor.
 
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