Geldwäsche

Passender wäre vermutlich "unerlaubte Finanzdienstleistung". Mit Geldwäsche wird man vermutlich - auch vor dem Hintergrund des BGH-Urteils 1 StR 791/96 nicht allzu weit kommen.
4. In Anlehnung an die bei Erfolgsqualifikationen entwickelten Definitionen liegt Leichtfertigkeit bei der Geldwäsche im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB nur dann vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer acht lässt. Bezugspunkt der Leichtfertigkeit sind dabei auch die Umstände, auf die sich sonst der Vorsatz zur Vornahme der Tathandlung bezüglich des aus einer Katalogtat herrührenden Gegenstands richten muss.

Das muss erst mal jemand schlüssig beweisen wenn man da ein Urteil haben will...
 
Sehe ich genau so! Ich unterscheide stets zwischen Gut- und Bösgläubigkeit. Nur weil einer gutgläubig anderweitig in eine Falle getappt ist, ist er doch längst kein vorsätzlicher Straftäter. Leider sehen das die vorübergehenden Entscheidungsträger bei den Staatsanwaltschaften zumeist anders. Die nageln die Verdächtigen auf den Anfangsverdachtsmomenten fest, erstellen mir nichts/dir nichts Strafbefehle und die vor verurteilten Schafe nehmen das dann ohne Gegenwehr hin und zahlen - auch eine Art für Recht zu sorgen!
 
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