FST./.Fernabsatzgesetz

KatzenHai

Scyliorhinus stellaris
FST ./. "Fernabsatzgesetz" §§ 312b f. BGB

Verhaltenskodex des Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. (vgl. http://www.fst-ev.org/ger/verhaltenskodex.html):

IV. Anbieterkennzeichnung

Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen stellen sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung (vgl. § 6 TDG, §§ 312ff BGB i.V. BGB-InfoV) eingehalten werden. Hierzu zählen insbesondere der Name und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen auch der Name und die Anschrift des Vertretungsberechtigten. Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die für die Angebote lediglich Telekommunikationsnetze bereitstellen, werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die Einhaltung der Vorschriften hinwirken.

Die erforderlichen Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie können auch über einen ausgelagerten Dienst angeboten werden. Dabei dürfen weder Premium Rate- noch Auslandsrufnummern angegeben werden.

(...)

I. Allgemeine Vorschriften

1.a.
Preisangaben bei Premium Rate Diensten 09001, 09003, 09005, 0190 für die Übergangszeit

Bei Premium-Rate-Diensten im Bereich 09001, 09003, 09005, 0190-0 hat der Netzbetreiber in dessen Netz der Dienst realisiert ist (VNB/SP) die Verantwortung dafür, dass vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit für den Anrufer der Tarif mitgeteilt wird, der vom Anrufer aus nationalen öffentlichen Festnetzen zu zahlen ist und dass der mitgeteilte Tarif mit dem abgerechneten Tarif übereinstimmt. Der Netzbetreiber kann diese Verantwortlichkeit vertraglich auf den Dienstanbieter übertragen. Er hat die Einhaltung dieser Verpflichtung bei Aufnahme des Dienstes und später stichprobenartig zu überprüfen. Der Netzbetreiber kann die kostenfreie Ansage selbst vornehmen oder dem Anbieter der weiteren Dienstleistung übertragen. Dies gilt auch für den Fall, dass innerhalb eines Dienstes ein Tarifwechsel erfolgen soll.

(...)

8.
Onlinedienste

Soweit Premium-Rate Rufnummern oder Rufnummern, bei denen faktisch eine Auszahlung erfolgt, für die Nutzung in Kombination mit Onlinediensten eingesetzt werden, sind folgende Vorgaben zu beachten:

- Bevor die Nutzung einer Premium-Rate-Rufnummer oder einer Rufnummer, bei der faktisch eine Auszahlung erfolgt, durch einen Computer gestartet/ aktiviert wird, sind in dem Anwahl- oder Freigabemenü der Preis in Euro je Minute und/ oder Event, die gemäß Abschnitt A IV Abs. 1 des Verhaltenskodex erforderlichen Angaben zum Dienste- und ggf. Informationsanbieter und die vollständige Rufnummer in unmittelbarem Zusammenhang mit den "Bestätigungsfeldern" feststehend anzuzeigen. Die Angaben zum Dienste- und ggf. Informationsanbieter können auch über ein Dialerimpressum vorgehalten werden.

- Die verwendete Schriftfarbe für den Tarifhinweis muss sich klar vom Hintergrund abheben. Die verwendete Schriftgröße muss der größten Zeichengröße im Freigabebereich entsprechen und mindestens acht Punkt groß sein. Es muss eine klar lesbare und zum Hintergrund kontrastreiche Schriftart verwendet werden.

- Zur Vermeidung von Missverständnissen ist bei Tarifbestätigungen durch den Nutzer die Anerkennung nur mittels eines auszufüllenden Klickfeldes und einer Freigabetaste oder durch Änderung einer auf Nein voreingestellten Defaulteinstellung zulässig. Dieses gilt sowohl für die Anwahl, als auch für jeden nachfolgenden Tarifwechsel.

- Werden mehrere Kanäle in einer Verbindung genutzt (z.B. ISDN), hat die Preisangabe in Euro pro Tarif und je Kanal zu erfolgen. Die Nutzung weiterer Kanäle muss vom Kunden bestätigt werden. Die Anzahl der jeweils aktiven Kanäle ist anzuzeigen.

- Der Anbieter hat den Tarif permanent sichtbar in der Anwendung anzuzeigen.

- Computerprogramme, die zur Nutzung von Onlinediensten vertrieben werden, müssen so gestaltet sein, dass ein "Weitersurfen" außerhalb des kostenpflichtigen Angebots ohne Bestätigung des Verbrauchers ausgeschlossen ist.

- Die oben beschriebenen Programme dürfen nicht so gestaltet sein, dass sich eine Premium-Rate-Rufnummer oder eine Rufnummer, bei der faktisch eine Auszahlung erfolgt, dauerhaft in die DFÜ-Einstellungen einträgt. Dies kann z.B. durch die Verwendung von Platzhaltern oder durch temporäre Einträge sichergestellt werden.

- Beim Schließen der kostenpflichtigen Anwendung ist die kostenpflichtige Verbindung zu beenden.

- Computerprogramme, die zur Nutzung von Onlinediensten vertrieben werden, müssen einen allgemein verständlichen Hinweis zur kostenfreien Deinstallation des Programms für den Nutzer enthalten.


§§ 312b f. BGB (früher: Fernabsatzgesetz":

§ 312b. Fernabsatzverträge


(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

§ 312c. Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über

1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und
2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.

Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen legen.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

BGB-InfoV § 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informieren über:

1. seine Identität,
2. seine ladungsfähige Anschrift,
3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und
11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.

(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende weitere Informationen in Textform und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:

1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.

Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Satz 1 Nr. 1 kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden.


KatzenHai fragt:
Hat schon einmal jemand einen solch ausgestatteten, "verbraucherschützenden" Dialer gesehen? Wenn nein - warum eigentlich nicht?


KatzenHai
 
Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren...
DasProblem ist wohl nicht zuletzt, dass die Gesetzgebung an entscheidenden Stellen zu viel Auslegungsspielraum lässt. Zur Ausgestaltung der Dialer an sich hat Tonno bereits etwas angedeutet:
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=2274&postdays=0&postorder=asc&start=69
Im Klartext soll das wohl heißen: Wenn wir nicht den Geprellten das Geld aus der Tasche ziehen, macht´s ein anderer...
 
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