A
Anonymous
Auf der Seite der Verbraucherzentrale ist die Rede von frischen - für den Verbraucher positiven - Urteilen.
http://www.vzhh.de/~upload/vz/VZTexte/TexteTelekommunikation/DialerAGHamburgAGNorderstedt.htm
Das Urteil des AG Hamburg Altona ist hier schon bekannt, die anderen konnte ich zumindest auf die Schnelle nicht finden.
Man beachte wen es diesmal "getroffen" hat:
Zu dem gleichen Ergebnis kommt das Amtsgericht Norderstedt (Urt. v. 1.10.
2003, 42 C 119/03). Auch hier ging es ursprünglich um eine Forderung der
Talkline GmbH & Co. in Höhe von 171,13 Euro, die an das Inkassoinstitut
"intrum justitia" abgetreten und von dieser eingeklagt worden war. "Die Klägerin
trägt lediglich unter Vorlage einer so genannten Einzelverbindungsübersicht vor,
dass der Beklagte ... Dienste des Anbieters IBS AG und Teleteamwork ASP in
Anspruch genommen habe. Es fehlt jeder Vortrag dazu, welcher Dienst konkret
beansprucht wurde..." so das Gericht. "Hiermit kommt die Klägerin ihrer
Darlegungspflicht nicht in dem zu fordernden Umfang nach."
Ebenso entschied das AG Hamburg St. Georg (Urt. v. 29.10.2003, 915 C
263/03) (ursprüngliche Forderung in Höhe von € 1.242,36 von Talkline,
abgetreten an "intrum justitia").
http://www.vzhh.de/~upload/vz/VZTexte/TexteTelekommunikation/DialerAGHamburgAGNorderstedt.htm
Das Urteil des AG Hamburg Altona ist hier schon bekannt, die anderen konnte ich zumindest auf die Schnelle nicht finden.
Man beachte wen es diesmal "getroffen" hat:
Zu dem gleichen Ergebnis kommt das Amtsgericht Norderstedt (Urt. v. 1.10.
2003, 42 C 119/03). Auch hier ging es ursprünglich um eine Forderung der
Talkline GmbH & Co. in Höhe von 171,13 Euro, die an das Inkassoinstitut
"intrum justitia" abgetreten und von dieser eingeklagt worden war. "Die Klägerin
trägt lediglich unter Vorlage einer so genannten Einzelverbindungsübersicht vor,
dass der Beklagte ... Dienste des Anbieters IBS AG und Teleteamwork ASP in
Anspruch genommen habe. Es fehlt jeder Vortrag dazu, welcher Dienst konkret
beansprucht wurde..." so das Gericht. "Hiermit kommt die Klägerin ihrer
Darlegungspflicht nicht in dem zu fordernden Umfang nach."
Ebenso entschied das AG Hamburg St. Georg (Urt. v. 29.10.2003, 915 C
263/03) (ursprüngliche Forderung in Höhe von € 1.242,36 von Talkline,
abgetreten an "intrum justitia").