Freigaben im Internet

A

Anonymous

Wenn man Freigaben im Internet "entdeckt" ist dann das betrachten der Daten rechtlich verboten.... Sprich, macht man sich dabei strafbar?
Ich meine derjenige hätte ja die Freigabe nicht für "jeden" sichtbar machen brauchen.


(Wurde bestimmt schon breit diskutiert, aber kann es bitte jemand noch mal für mich erläutern)

Das "scannen" nach IPs ist ja keine Straftat, wie man ja bei euch lesen kann (http://www.computerbetrug.de/netzwerk/portscan.php?p=0|8|)
 
Zu dem Vergleich:
"Vergleichen Sie einen Portscan mit einem Menschen, der auf einem Parkplatz von Auto zu Auto läuft und dort jeweils probiert, ob die Türen offen sind. Sie könnten diesem freilich unterstellen, daß er in die Autos einbrechen will. Ob Sie es allerdings beweisen können, ist mehr als fraglich."
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Das Auto hat ja einen bestimmten Besitzer, mit den PCs ist das doch genauso, wenn du jemand an deinem Auto rumfummeln siehst würdest du doch auch was unternehmen, ihn ansprechen oder anzeigen. Wenn jemand an der Wohnungstür die Klinke runterdrückt um zu testen, ob die Tür abgeschlossen ist, würdest du ihn doch auch eine vorn Latz geben. Und wenn jemand an deinem PC die "Klinke" runterdrückt, ist das nicht auch so?!!
Ok, ein Auto kann man schützen, durch Schloss und Alarmanlage, auch eine Wohnungstür und natürlich einen PC. Aber es ist doch nicht dein Eigentum, wer gibt dir das Recht an Güter bzw. Daten anderer rumzurütteln?
(dir/du sollst jetzt nicht "du" sein, sondern allgemein...)
 
Anonymous schrieb:
Das Auto hat ja einen bestimmten Besitzer, mit den PCs ist das doch genauso, wenn du jemand an deinem Auto rumfummeln siehst würdest du doch auch was unternehmen, ihn ansprechen oder anzeigen.
Weswegen anzeigen?
 
Anonymous schrieb:
würdest du doch auch was unternehmen, ihn ansprechen oder anzeigen.

ansprechen ja, aber weswegen willst du ihn anzeigen? Auch ein Portscan, die übrigens permanent stattfinden
(wenn man Firewalls installiert ist , sieht man das und muß sich davor hüten in Hysterie zu verfallen)
sind erstmal harmlos.

der erste bekannte Fall, daß jemand per reinem Portscan in Rechner eindringen konnte ,
basierte auf einer Sicherheitslücke von M$ , sonst ist es bisher noch nie vorher gelungen
mit einem simplen Portscan zerstörerisch in einen PC einzudringen.

@Heiko, derselbe Gedanke , weswegen anzeigen :wink:
 
Heiko schrieb:
Weswegen anzeigen?
...wahrscheinlich wegen des vorsätzlichen und böswilligen Klinkendrückens gem. § 1 GrobUnfG - Portscann wird von keiner einschlägigen Vorschrift erfasst und ist somit weder sanktioniert noch strafbewährt.
 
Kommen wir aber mal zur Eingangsthese zurück.
Es geht ja nicht um Portscans, sondern darüberhinaus um festgestellte Laufwerk-/Ordnerfreigaben, die erkannt worden sind.

Das geht m.E. über den Portscan drüberraus. Die gute Kinderstube empfiehlt in einem solchem Fall, sich zurückzuziehen und dem anderen mitzuteilen, dass seine Wohnungstür unverschlossen ist.
Zum Vergleich: Du rüttelst an mehreren Wohnungstüren und plötzlich geht eine auf...Was wirst Du machen? Reingehen? Weggehen? Bescheid sagen?
 
Es geht mir mehr um die Freigaben...

Wenn jemand eine offene Wohnungstür findet und er geht rein, dort liegt eine Bewerbungsmappe o.ä., er schaut rein...
Genauso kann man es mit den PC drehen, jemand guckt auf dein Rechner nach, "er dringt ein", sieht einen Ordner "Bewerbung" und schaut sich den an.

Wer gibt einem das RECHT/ die ERLAUBNIS in das "Eigentum" anderer einzudringen bzw. es sich anzuschauen
Was hat man da zu suchen, es ist der Besitz anderer Leute....
 
Dummerweise handelt es sich bei einem Rechner nicht um ein "befriedetes Besitztum", so dass Hausfriedensbruch ausscheidet.
 
Anonymous schrieb:
Wenn jemand eine offene Wohnungstür findet und er geht rein, dort liegt eine Bewerbungsmappe o.ä., er schaut rein...
Genauso kann man es mit den PC drehen, jemand guckt auf dein Rechner nach, "er dringt ein", sieht einen Ordner "Bewerbung" und schaut sich den an.

Man kann das (abgesehen davon , daß es sich wie Heiko sagt, um kein "befriedetes Besitztum" handelt)
auch etwas anders sehen:
Wenn die Bewerbungsmappe aufgeschlagen auf dem Küchentisch liegt und jemand kann durch offene Fenster
die Unterlagen einsehen, wüßte ich nicht ,wie man dies als strafbare Handlung sehen sollte.
Damit will ich nicht sagen , daß ich so eine Handlungsweise billige, aber wenn jemand sensible
Daten (sogar eine erschreckend große Zahl von Unternehmen, die ihre "Unterlagen" offen rumliegen
lassen) ungeschützt auf seinem PC lagert, liegt darin eine erhebliche Fahrlässigkeit. Die Tatsache,
daß der Zugang ins WEB mit Gefahren verbunden ist, dürfte zumindest Fachleuten wohl kaum unbekannt sein.

Ein KFZ unverschlossen, am besten mit Zündschlüssel und Papieren im Handschuhfach stehen zu lassen ,
ist sogar strafbar.
 
Ich hab mal drüber meditiert.
Auf Anhieb ist wohl diese Bestimmung einschlägig:
StGB § 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Allerdings wird es bei einer Freigabe ohne Kennwort an der notwendigen Sicherung (siehe oben den kursiven Teil) mangeln.
 
Heiko schrieb:
Allerdings wird es bei einer Freigabe ohne Kennwort an der notwendigen Sicherung
(siehe oben den kursiven Teil) mangeln.

http://www.plitt.net/STGB/kommentare/stgb.202a.kom.koe.htm

Für eine Sicherung müssen Vorkehrungen getroffen sein, die sowohl objektiv geeignet sind
und auch subjektiv von dem Berechtigten dazu bestimmte sind, den Zugriff auf die Daten auszuschließen
oder zumindest nicht nur unerheblich zu erschweren
(vgl. LK-Jähnke § 202 a, Rn. 14).

Die Frage , die sich damit für mich stellt, ob ein normaler PC ohne Firewall und weitere entsprechende
Zugangskontrollen als ausreichend gesichert im Sinne des Gesetzes gilt.
Nach meiner ( laienhaften) Meinung nicht.
 
Hm interessant. Ich sehe das jedoch so, dass ein Rechner, der mit einer FW geschützt ist auch im Sinne des Gesetzes als geschützt gelten sollte. Es bedarf schon ziemlicher krimineller Energie, eine FW auszuebeln, um an das geschützte System hernazukommen.
 
Man kann jetzt, nach dem STGB 202a, nicht angeklagt werden.
(oder nach andern Gesetzen???)
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Tathandlung
Der Täter muss Daten, die nicht für ihn bestimmt sind und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind sich oder einem anderen verschaffen.
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Woher weiß man jetzt ob die Daten für einen bestimmt sind oder nicht....
Wenn da so eine Freigabe für "Jeder" herumschwirt, es ist keine Firewall o.ä. vorhanden, was man "überwinden" tut...
Dann ist doch der Tatbestand nicht zutreffend.

Erst wenn man richtig Trojaner einsetzt und die Firewall plattmacht, Passwört (von Freigaben) knackt etc. Das ist verständlich.
 
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