Frage zum § 291 StGB Wucher

A

Anonymous

Hallo,
Ab welcher Summe kann man Strafanzeige gegen Wucher bei Benutzung eines Dialers stellen ?
Gibt es da schon Urteile ?


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§ 291 StGB Wucher


(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten

1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,

2. für die Gewährung eines Kredits,

3. für eine sonstige Leistung oder

4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen

Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Missverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,

2. die Tat gewerbsmäßig begeht,

3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.

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Danke für die Antwort :D
Ich habe den Thread vor kurzem gänzlich durchgelesen (dauerte mehrere Stunden 8) ) und spreche Ihnen meine Hochachtung und vollsten Respekt für Engagement aus.

Diesen Teil des § 291 StGb (2) hatte ich vornehmlich ins Auge gefasst:

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt
2. die Tat gewerbsmäßig begeht

Leider finde ich keine Urteile oder Präzidenzfälle, wo hier schon einmal der § 291 in Zusammenhang mit einem Dialer gebracht wurde.
 
Leider finde ich keine Urteile oder Präzidenzfälle, wo hier schon einmal der § 291 in Zusammenhang mit einem Dialer gebracht wurde.

Wäre m.E. auch der falsche Ansatz. Wucher ist insofern schwierig, dass ja - rein theoretisch - auch 100 Euro für eine Dialereinwahl gerechtfertigt sein KÖNNTEN. Wenn Du dafür z.B. eine hochwertige Software bekommst oder das Passwort für den einjähriges Zugang zu einer Memberseite. Die Erfahrung der vergangenen Monate und Gerichtsverfahren zeigt, dass der Knackpunkt woanders liegt: Beim (fehlenden) Vertragsschluss und beim Nachweis einer etwaiigen erbrachten Leistung.
 
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