Erste Schritte zur Ersten-Hilfe bei Dialer

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Der Jurist

Teammitglied
Als ersten Schritt - falls nicht schon erledigt - empfehle ich:


Technischer Hinweis: Weiterführende Texte findet Ihr auf dieser Seite, wenn Ihr die blau hinterlegte Schrift anklickt.

Ein erster Überblick wird hier gegeben.

Dort vor allem der Rechnung widersprechen und genau angeben welcher Betrag gezahlt wird und welcher nicht, da sonst anteilig auf alle Rechnungsposten verteilt wird:

§ 15 Abs. 2 TKV schrieb:
(2) Begleicht der Kunde die Rechnung nur teilweise, ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Zweifel davon auszugehen, dass die Zahlung auf die Forderungen der einzelnen Anbieter entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtforderung erfolgt.
Musterschreiben für den Widerspruch findest Du hier.
Den Widerspruch nicht nur dem Rechnungssteller (Telekom, Arcor usw.) sondern auch den Dienstanbieter übermitteln, wenn deren Anschrift aus der Rechnung hervorgeht. Dabei musst Du beachten, dass Du im Streitfall den Zugang des Widerspruchs beweisen musst. Deshalb dieses Schreiben als Einschreiben mit Rückschein senden. Normaler Brief und Fax geht auch, wenn Du von Deinen Faxgeräte auf der ersten verkleinerten Seite des Schreibens den Sendebericht ausgedruckt bekommst. Ein „normales“ Faxjournal ist nicht als Beweis geeignet.

Zum Problem Einzelverbindungsnachweis und Vorlage des Prüfprotokolls gemäß § 16 TKV.

Zur Registrierung und ihrer rechtlichen Bedeutung.

Einen ganz konkreten Fall (Teil I) mit vielen Musterschreiben findet man hier und den zweiten Teil hier – kostet aber etwas Zeit.

Über das Inhaltsverzeichnis findet man schneller die Muster und die wichtigsten Postings.

Wichtig ist dann möglicherweise noch die Beweislastproblematik, wenn der Dialer sich selbst gelöscht hat oder der Computer neu aufgebaut wurde.
Eine "Beweislastumkehr" ist notwendig, weil die Mehrwertdienstanbieter sich auf den Standpunkt stellen, dass mit der Einwahl ein Vertrag geschlossen sei und ihr Dialer sich niemals automatisch einwählen würde.

Welche Daten werden von wem und wo gespeichert.
Einschlägige Urteile zu Dialern gibt es bei Dialer & Recht oder auch im Forum unter "Recht und Gesetz". Dort bekommt man auch im zulässigen Rahmen Hinweise auf besondere Rechtsfragen.

Schön ist auch die BGH-Entscheidung

Dort sagt der BGH:
  • a) Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz-sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird.
  • b) Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1
    Satz 1 TKV begründet.
Kurz: Ohne Abtretung vom Diensteanbieter braucht eine Telefongesellschaft nicht daran zu denken, dass sie Geld bekommt.


Der Bundesgerichtshof hat nachgelegt.

Wie schon im ersten Urteil, als der Plattformbetreiber klagte und verlor, wird jetzt die nächste Folterstufe erklommen: Wer unter Vorbehalt gezahlt hat, kann sein Geld zurückfordern.

Die drei Urteile in einer kurzen Übersicht.



Noch ein ganz ernstes Wort am Ende: Diese Hinweise sollen nur denen helfen, die tatsächlich ohne Wissen und Wollen eine Einwahl feststellen mussten. Die Hinweise sind gemacht, um gegen Betrug anzugehen und nicht als Hilfestellung, um Betrug zu begehen. Wer willentlich gewählt hat, soll gefälligst auch zahlen.
 
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