Ermittlungen nach fünf Jahren (Schaden 21ct)

Mit etwas Zynissmuß könnte man meinen:

Wenn der Kläger nur groß genug, und der mutmaßliche Täter nur klein genug ist, wird bis zum bitteren Ende ermittelt. Anders herum schein man nicht umbedingt geneigt zu sein, solche Sachen bis zum Ende zu verfolgen.

Es mag Rechtsstaatlich in Ordnung sein, so zu verfahren, aber hat das noch was mit Recht und Verhältnissmäßigkeit zu tun, wenn man nach 5 Jahren für 23ct eine "Christenverfolgung" veranlasst?

mfg Ralf

EDIT: Rechtschreibung
 
...das mag schon alles sein. Aber hier werden alle verfolgt, die der Debitel damals den Schaden zugefügt hatten und der war nicht unerheblich. Ganz wenige hatten sich nur ein-, zweimal eingewählt. Sehr viele jedoch surften von Juli 1999 bis August/September 1999, ähnlich einer Flatrate, auf Kosten der Debitel oder eines unbekannten Dritten. Dabei kamen durchaus Kosten bis zu 1000 DM und in einigen Fällen sogar noch mehr auf.

Die User hatten sich übrigens die Zugangsdaten in Chatrooms bzw. einschlägigen Foren beschafft oder einfach nur am Schulhof ausgetauscht. Die überwiegende Zahl der Nutzer war damals zwischen 12 und 20 Jahre jung.

Wenn die Behörden nun einfach daher gingen und die geringfügigen Kosten nicht beachten würden, hingegen die hohen weiter verfolgen, könnten die mit den letzt genannten sich darauf berufen, dass die mit den wenigen Einwahlen eben nicht verfolgt werden. Man kennt sich und tauscht sich heute noch mit Informationen aus - eine derartige Vorgehensweise würde einen Verfahrensfehler darstellen und somit zur Einstellung aller Verfahren führen - ganau das wird sich die zuständige StA nicht ankreiden lassen.

Im übrigen wird aber dennoch differnziert. So werden z. B. in meinem Regierungsbezirk bis 100 DM nur Anhörbögen versendet und erst was drüber liegt, erhalten die Beschuldigten eine Vorladung zur Vernehmung. Den juristisch geschulten hier vermag diese Vorgehensweise schon mal einen Wink in Richtung Ausgang der Verfahren aufzeigen.
:wink:
 
Anonymous schrieb:
Die überwiegende Zahl der Nutzer war damals zwischen 12 und 20 Jahre jung.
Bis 14 Jahre ist man schon nicht strafmündig.
Wenn die Behörden nun einfach daher gingen und die geringfügigen Kosten nicht beachten würden, hingegen die hohen weiter verfolgen, könnten die mit den letzt genannten sich darauf berufen, dass die mit den wenigen Einwahlen eben nicht verfolgt werden.
Darauf können sie sich nicht berufen. Im deutschen Recht gibt es keine 'Gleichbehandlung im Unrecht'. Verstößt die StA in einem Fall gegen das Legaltitätsprinzip (Verfolgungszwang), kann sich ein anderer Beschuldigter nicht darauf berufen, da ein Bürger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung hat, wenn ein anderer willkürlich und rechtswidrig eine Begünstigung erhalten hat.
Man kennt sich und tauscht sich heute noch mit Informationen aus - eine derartige Vorgehensweise würde einen Verfahrensfehler darstellen und somit zur Einstellung aller Verfahren führen - ganau das wird sich die zuständige StA nicht ankreiden lassen.
Nein. Die Staatsanwaltschaft hat sogar in jedem Einzelfall die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Das geschieht im Rahmen der §§ 153 ff., 376 StPO, 45 JGG, 31a, 37 BtMG (Opportunitätsprinzip). Das kann im Einzelfall auch dazu führen, dass die StA trotz Anhaltspunkten für eine Straftat den Sachverhalt nicht ermitteln muß.
Im übrigen wird aber dennoch differnziert. So werden z. B. in meinem Regierungsbezirk bis 100 DM nur Anhörbögen versendet und erst was drüber liegt, erhalten die Beschuldigten eine Vorladung zur Vernehmung. Den juristisch geschulten hier vermag diese Vorgehensweise schon mal einen Wink in Richtung Ausgang der Verfahren aufzeigen.
Du hast mitbekommen, dass vor einigen Jahren die Währung europaweit umgestellt wurde? Hättest du den Bericht gelesen, dann hättest du verstanden, dass es der Staatsanwaltschaft um die Verfolgungsverjährung ging. Sie war wegen des Zeitdrucks nicht in der Lage, die Bagatellverfahren auszusortieren.
 
Es geht hier doch nicht um die zivilrechtliche Seite, sondern um den Computerbetrug (StGB §263a) - die Verjährungsfrist dafür ist 5 Jahre...
 
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