AW: Entscheidung zu Auslandsdialer aus Österreich
Die Entscheidung finde ich ja auch seltsam, es wird seitenlang und deutlich erwähnt, dass der Dialer wohl nicht in Ordnung war und Überlegungen über Zuständigkeiten und Haftungen angestellt.
Der Absatz über das Mitverschulden
Zitat Anfang:
Zur Frage eines allfälligen Mitverschuldens:
Zu prüfen war von der Schlichtungsstelle noch, ob den Beschwerdeführer unter Umständen
ein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB am Eintritt des Schadens trifft.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass ein Mitverschulden des Teilnehmers vom
Verbindungsnetzbetreiber einzuwenden und zu beweisen ist.
In Österreich gibt es keine oberstgerichtliche Judikatur zu der Frage, welche Pflichten den
Teilnehmer im Zusammenhang mit Dialerprogrammen treffen. Aus dem BGH-Urteil III ZR
96/03 vom 4.3.2004 geht hervor, dass der BGH annimmt, dass den Teilnehmer nur dann
Verpflichtungen treffen, wenn ein Verdacht auf Missbrauch besteht, ansonsten trägt der
Verbindungsnetzbetreiber das Risiko einer heimlichen Installation.
Die Schlichtungsstelle stützt sich auf § 1304 ABGB und nimmt an, dass der Teilnehmer
grundsätzlich Sorgfalt in seinen eigenen Angelegenheiten walten lassen muss.
Der Beschwerdeführer eröffnet durch die Nutzung des Internets einen Gefahrenbereich und
ist daher auch verpflichtet, sich entsprechend den dort bestehenden Gefahren zu schützen
und Vorkehrungen zu treffen, damit kein Schaden eintritt. Weiters war es der
Schlichtungsstelle nicht möglich, den genauen Verschuldensgrad des Beschwerdeführers zu
ermitteln, da das Dialerprogramm nicht geprüft werden könnte.
Gemäß § 1304 ABGB letzter Satz ist der entstandene Schaden von beiden Seiten zu
gleichen Teilen zu tragen, wenn sich das Verhältnis des Verschuldens nicht bestimmen lässt.
Auf Grund dieser Überlegungen hält die Schlichtungsstelle die Aufteilung des entstandenen
Schadens zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXXXX für angemessen.
Der gesamte Schaden beträgt € 394,78. Die Hälfte von dieser Entgeltsumme entspricht dem
im Spruch des Lösungsvorschlages enthalten Betrages von € 197,39.
Zitat Ende
gefällt mir nicht. Dann wäre man ja einem selbstlöschenden Dialer praktisch immer ausgeliefert, denn den könnte ja auch niemand mehr so einfach prüfen.
Außerdem: Welcher Art sollen die die Sicherheitsvorkehrungen eigentlich sein?
Der Beschwerdeführer hat ja Vorkehrungen getroffen:
Zitat Anfang:
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass
eine Mehrwertnummernsperre bereits seit einem Jahr bei der Telekom Austria AG veranlasst
wurde.
Zitat Ende
Auslandsdialer waren ja im fraglichen Zeitraum in der allgemeinen Bevölkerung nocht nicht so bekannt.