Entscheidung zu Auslandsdialer aus Österreich

U

Unregistriert

Bei der RTR kann man sich eine anonymisierte österreichische Entscheidung zum Thema Auslandsdialer herunterladen. Beschwert hatte sich ein Konsument, der sich wohl einen Auslandsdialer eingefangen hatte.

Zitat von www.rtr.at:


Im vorliegenden Sachverhalt wurden dem Beschwerdeführer Verbindungen in entfernte Auslandszonen von seinem Festnetzbetreiber in Rechnung gestellt. Diese Auslandsverbindungen wurden durch ein Dialer-Programm aufgebaut. Im Lösungsvorschlag wurde vorgeschlagen, die Entgelte für die Auslandsverbindungen um 50% zu reduzieren. Der Lösungsvorschlag wurde vom betroffenen Betreiber angenommen.

Link zum anonymisierten Volltext:

http://rtr.at/web.nsf/deutsch/Telek...htung_Auslandsdialer/$file/Auslandsdialer.pdf
 
AW: Entscheidung zu Auslandsdialer aus Österreich

Unregistriert schrieb:
Im Lösungsvorschlag wurde vorgeschlagen, die Entgelte für die Auslandsverbindungen um 50% zu reduzieren. Der Lösungsvorschlag wurde vom betroffenen Betreiber angenommen.
50% von 100% Betrug wäre eine bittere Pille für deutsche Konsumenten - also hier kein gutes Beispiel. Aber zugegeben, auch hier in D stehen die Zeichen schlecht für die Übernahme derartig strittiger Verbindungen durch die Netzbetreiber; ist doch der Nutzer selbst Schuld daran, dass er am Internet teil nimmt.
 
AW: Entscheidung zu Auslandsdialer aus Österreich

Die Entscheidung finde ich ja auch seltsam, es wird seitenlang und deutlich erwähnt, dass der Dialer wohl nicht in Ordnung war und Überlegungen über Zuständigkeiten und Haftungen angestellt.

Der Absatz über das Mitverschulden

Zitat Anfang:

Zur Frage eines allfälligen Mitverschuldens:

Zu prüfen war von der Schlichtungsstelle noch, ob den Beschwerdeführer unter Umständen
ein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB am Eintritt des Schadens trifft.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass ein Mitverschulden des Teilnehmers vom
Verbindungsnetzbetreiber einzuwenden und zu beweisen ist.

In Österreich gibt es keine oberstgerichtliche Judikatur zu der Frage, welche Pflichten den
Teilnehmer im Zusammenhang mit Dialerprogrammen treffen. Aus dem BGH-Urteil III ZR
96/03 vom 4.3.2004 geht hervor, dass der BGH annimmt, dass den Teilnehmer nur dann
Verpflichtungen treffen, wenn ein Verdacht auf Missbrauch besteht, ansonsten trägt der
Verbindungsnetzbetreiber das Risiko einer heimlichen Installation.

Die Schlichtungsstelle stützt sich auf § 1304 ABGB und nimmt an, dass der Teilnehmer
grundsätzlich Sorgfalt in seinen eigenen Angelegenheiten walten lassen muss.

Der Beschwerdeführer eröffnet durch die Nutzung des Internets einen Gefahrenbereich und
ist daher auch verpflichtet, sich entsprechend den dort bestehenden Gefahren zu schützen
und Vorkehrungen zu treffen, damit kein Schaden eintritt. Weiters war es der
Schlichtungsstelle nicht möglich, den genauen Verschuldensgrad des Beschwerdeführers zu
ermitteln, da das Dialerprogramm nicht geprüft werden könnte.

Gemäß § 1304 ABGB letzter Satz ist der entstandene Schaden von beiden Seiten zu
gleichen Teilen zu tragen, wenn sich das Verhältnis des Verschuldens nicht bestimmen lässt.

Auf Grund dieser Überlegungen hält die Schlichtungsstelle die Aufteilung des entstandenen
Schadens zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXXXX für angemessen.

Der gesamte Schaden beträgt € 394,78. Die Hälfte von dieser Entgeltsumme entspricht dem
im Spruch des Lösungsvorschlages enthalten Betrages von € 197,39.

Zitat Ende

gefällt mir nicht. Dann wäre man ja einem selbstlöschenden Dialer praktisch immer ausgeliefert, denn den könnte ja auch niemand mehr so einfach prüfen.

Außerdem: Welcher Art sollen die die Sicherheitsvorkehrungen eigentlich sein?

Der Beschwerdeführer hat ja Vorkehrungen getroffen:

Zitat Anfang:

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass
eine Mehrwertnummernsperre bereits seit einem Jahr bei der Telekom Austria AG veranlasst
wurde.

Zitat Ende

Auslandsdialer waren ja im fraglichen Zeitraum in der allgemeinen Bevölkerung nocht nicht so bekannt.
 
AW: Entscheidung zu Auslandsdialer aus Österreich

Unregistriert schrieb:
Die Entscheidung finde ich ja auch seltsam, es wird seitenlang und deutlich erwähnt, dass der Dialer wohl nicht in Ordnung war.....
Das wird es in der Tat. Es wird nicht bestritten, dass es ein Dialer war und dass dies nach den geltenden Gesetzen nicht legal war.
Auslandsdialer waren ja im fraglichen Zeitraum in der allgemeinen Bevölkerung nocht nicht so bekannt.
Sind die Auslandsdialer auch heute nicht. Ins Fäustchen lacht sich wieder einmal der Verursacher des ganzen. Von dem ist kaum die Rede und der dürfte ohne Probleme sein Geld bekommen haben. Und wenn schon von der Vorkehrungen die Rede ist, die ein normaler User treffen sollte, wie schaut es den Vorkehrungen aus, die die Profis (Telekomfirmen) zu treffen haben? Denen dürfte das Auslandsdialerproblem ja bekannt sein.

Gruß
Wembley
 
Zurück
Oben