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Anonymous
Unter http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agfankfurt100703.htm
gibt es endlich wieder einmal ein neues verbraucherfreundliches Urteil. Hoffentlich setzt sich diese Art der Rechtssprechung endlich durch.
Übrigens wird im "Nachbarforum" bereits über das Urteil diskutiert.
http://www.dialerschutz.de/home/Forum/forum.html
AMTSGERICHT FRANKFURT A.M.
URTEIL
31 C 1361/03 - 83
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht
Frankfurt a.M. auf die mündliche Verhandlung
v. 10.07.2003 (...) für Recht erkannt
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die
Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird
gemäß § 313 a Abs. 1 S.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin
hat gegen den Beklagten keinen Anspruch
auf Vergütung aus dem abgetretenem Recht
des Netzbetreibers (...). Zwischen dem
Beklagten und der Zedentin bestanden
hinsichtlich der streitgegenständlichen
Forderung keine vertraglichen Beziehungen.
Der Vortrag der Klägerin zur behaupteten
Inanspruchnahme von Verbindungen mit der
Vorwahl 0190 (Telefonmehrwertdienst) und
damit zum Vertragsschluss ist
unsubstantiiert, worauf die Klägerin auch
zuvor deutlich hingewiesen worden ist.
Damit ihr Vortrag nachvollziehbar wird, hätte
die Klägerin entsprechend dem gerichtlichen
Hinweis lückenlos vortragen müssen, welche
Dienstleistungen genau und zu welchen
Preisen vom Beklagten in Anspruch
genommen worden sein sollen. Nur so ist
eine Nachprüfung möglich. Es reicht nicht
aus, dass die Klägerin meint, vor diesem
Hintergrund der Form der Tarifierung müsse
davon ausgegangen werden, dass dem
streitgegenständlichen Entgelt eine
angemessene Leistung gegenübersteht. In
Anbetracht der allgemein bekannten
Missbräuche mit den sogenannten
"0190-Nummern" muss das Gericht schon im
Interesse eines effektiven
Verbraucherschutzes auf einem
entsprechend substantiierten Vortrag der
Klägerseite bestehen. Nur so kann dem
Beklagten und auch dem Gericht ermöglicht
werden, zu überprüfen, ob bestimmte
Verbindungen mit dem Willen des Beklagten
zustande gekommen sind und kein
Missbrauch vorliegt. Der Klägervortrag erfüllt
diese Anforderungen nicht, so dass die
Klage schon deshalb keinen Erfolg haben
konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in
den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz l, 713 ZPO.
Das Gericht hat die Berufung nicht
zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
511 Abs. 4 ZPO nicht erfüllt sind. Der Fall
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung einer Entscheidung des
Berufungsgerichts.
gibt es endlich wieder einmal ein neues verbraucherfreundliches Urteil. Hoffentlich setzt sich diese Art der Rechtssprechung endlich durch.
Übrigens wird im "Nachbarforum" bereits über das Urteil diskutiert.
http://www.dialerschutz.de/home/Forum/forum.html
AMTSGERICHT FRANKFURT A.M.
URTEIL
31 C 1361/03 - 83
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht
Frankfurt a.M. auf die mündliche Verhandlung
v. 10.07.2003 (...) für Recht erkannt
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die
Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird
gemäß § 313 a Abs. 1 S.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin
hat gegen den Beklagten keinen Anspruch
auf Vergütung aus dem abgetretenem Recht
des Netzbetreibers (...). Zwischen dem
Beklagten und der Zedentin bestanden
hinsichtlich der streitgegenständlichen
Forderung keine vertraglichen Beziehungen.
Der Vortrag der Klägerin zur behaupteten
Inanspruchnahme von Verbindungen mit der
Vorwahl 0190 (Telefonmehrwertdienst) und
damit zum Vertragsschluss ist
unsubstantiiert, worauf die Klägerin auch
zuvor deutlich hingewiesen worden ist.
Damit ihr Vortrag nachvollziehbar wird, hätte
die Klägerin entsprechend dem gerichtlichen
Hinweis lückenlos vortragen müssen, welche
Dienstleistungen genau und zu welchen
Preisen vom Beklagten in Anspruch
genommen worden sein sollen. Nur so ist
eine Nachprüfung möglich. Es reicht nicht
aus, dass die Klägerin meint, vor diesem
Hintergrund der Form der Tarifierung müsse
davon ausgegangen werden, dass dem
streitgegenständlichen Entgelt eine
angemessene Leistung gegenübersteht. In
Anbetracht der allgemein bekannten
Missbräuche mit den sogenannten
"0190-Nummern" muss das Gericht schon im
Interesse eines effektiven
Verbraucherschutzes auf einem
entsprechend substantiierten Vortrag der
Klägerseite bestehen. Nur so kann dem
Beklagten und auch dem Gericht ermöglicht
werden, zu überprüfen, ob bestimmte
Verbindungen mit dem Willen des Beklagten
zustande gekommen sind und kein
Missbrauch vorliegt. Der Klägervortrag erfüllt
diese Anforderungen nicht, so dass die
Klage schon deshalb keinen Erfolg haben
konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in
den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz l, 713 ZPO.
Das Gericht hat die Berufung nicht
zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
511 Abs. 4 ZPO nicht erfüllt sind. Der Fall
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung einer Entscheidung des
Berufungsgerichts.