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http://www.online-und-recht.de/urte...mtsgericht-Osterholz-Scharmbeck-20090427.html
Ein Anbieter hat keinen Anspruch auf Zahlung angefallener Telefonkosten für kostenpflichtige 0900-Nummer, wenn es sich bei dem Nutzer um einen 13-jährigen handelt. Dieser kann aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht in Anspruch genommen werden. Weder nach den Grundsätzen der Anscheins- noch der Duldungsvollmacht kann den Eltern die Leistung des Anbieters zugerechnet werden.