A
Anonymous
Auf www.dialerundrecht.de gibt es neue Urteile. Nachdem als Quelle die Fa. Talkline angegeben wird, sind es anzunehmenderweise für den Verbraucher negativ ausgegangene Fälle.
Zu den Fällen im Einzelnen:
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agtempelhofkreuzberg190603.htm
Hier war der Kläger der Verbraucher, hat sich aber bei seiner Klage (warum hat er nicht einfach abgewartet bis die anderen klagen?) nicht allzu geschickt verhalten. Er hätte sich besser auf den Prozess vorbereiten und sich auch auf die üblichen Vorhaltungen einstellen sollen.
Was mir am Urteil nicht gefällt: Der letzte Absatz mit der Rufnummernspeicherung. Dieser Teil klingt sehr nach einem Fehlurteil.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aglimburg020903.htm
Hier war wieder ein ähnlicher Fall. Hätte der Verbraucher doch abgewartetet, dann hätte die Gegenseite die ungünstigere Klägerrolle gehabt. Warum hat der Kläger (Verbraucher) die Untersuchung des Rechners verweigert? Dass ihm das vor Gericht vorgehalten wird, hätte er sich denken können. Der Kläger dachte wohl - in fehlgeleiteter Interpretation der einschlägigen Berichterstattung - er müsse vor Gericht nur das Wort "Dialer bzw. Missbrauch" sagen und hätte schon gewonnen. So leicht ist es eben leider doch nicht.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbonn180903.htm
Hier ist nicht klar, ob es um einen Dialer oder eine "normale" "Mehrwertnummer" geht. Das Urteil halte ich in Anbetracht der neueren Rechtsprechung allerdings für völlig verfehlt und kritikwürdig. Hoffentlich setzt sich eine derartige Rechtsprechung nicht allgemein durch.
Außerdem ist mir die Sache mit dem Mahnbescheid unklar:
Zitat:
Der Klägervertreter bezieht sich auf den Antrag wie im Mahnbescheid.
Zitat Ende
Wer hat hier versucht einen Mahnbescheid zu erlassen?
Zu den Fällen im Einzelnen:
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agtempelhofkreuzberg190603.htm
Hier war der Kläger der Verbraucher, hat sich aber bei seiner Klage (warum hat er nicht einfach abgewartet bis die anderen klagen?) nicht allzu geschickt verhalten. Er hätte sich besser auf den Prozess vorbereiten und sich auch auf die üblichen Vorhaltungen einstellen sollen.
Was mir am Urteil nicht gefällt: Der letzte Absatz mit der Rufnummernspeicherung. Dieser Teil klingt sehr nach einem Fehlurteil.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aglimburg020903.htm
Hier war wieder ein ähnlicher Fall. Hätte der Verbraucher doch abgewartetet, dann hätte die Gegenseite die ungünstigere Klägerrolle gehabt. Warum hat der Kläger (Verbraucher) die Untersuchung des Rechners verweigert? Dass ihm das vor Gericht vorgehalten wird, hätte er sich denken können. Der Kläger dachte wohl - in fehlgeleiteter Interpretation der einschlägigen Berichterstattung - er müsse vor Gericht nur das Wort "Dialer bzw. Missbrauch" sagen und hätte schon gewonnen. So leicht ist es eben leider doch nicht.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbonn180903.htm
Hier ist nicht klar, ob es um einen Dialer oder eine "normale" "Mehrwertnummer" geht. Das Urteil halte ich in Anbetracht der neueren Rechtsprechung allerdings für völlig verfehlt und kritikwürdig. Hoffentlich setzt sich eine derartige Rechtsprechung nicht allgemein durch.
Außerdem ist mir die Sache mit dem Mahnbescheid unklar:
Zitat:
Der Klägervertreter bezieht sich auf den Antrag wie im Mahnbescheid.
Zitat Ende
Wer hat hier versucht einen Mahnbescheid zu erlassen?