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Anonymous
Folgender Leitsatz von nachstehender juristischer Seite
könnte in eventuellen Verfahren
durchaus wichtig werden. Es gibt
ja bei angeblich bei www.dialerundrecht.de bereits
direkt dialerbezogene Urteile, die
in eine solche Richtung gehen.
könnte in eventuellen Verfahren
durchaus wichtig werden. Es gibt
ja bei angeblich bei www.dialerundrecht.de bereits
direkt dialerbezogene Urteile, die
in eine solche Richtung gehen.
http://www.internetrecht-rostock.de/Urteile/sonstiges/20.htm
Sonstiges
Leitsatz:
1.Wenn der Kunde eines Telekommunikationsdienstleister bei Vertragsschluss auf die
Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises in der Form verzichtet, dass er ihn nicht
beantragt hat, führt dies nicht zu einer Befreiung von der Vorlagepflicht der Daten im
Streitfall.
2.Die Klausel: "Sollten Sie keinen Einzelgesprächsnachweis bestellt haben, werden die
Daten sofort gelöscht. Eine nachträgliche Prüfung ist dann nicht mehr möglich!", hat
keine Befreiung von der Aufschlüsselungspflicht der Verbindungsdaten auf Verlangen
des Kunden zur Folge, da diese Klausel gegen § 9 AGBG verstößt.
AG Paderborn, MMR 2002, 434 f.
Die Klägerin ist ein Mobilfunkunternehmen und klagte auf Zahlung der
Mobilfunkgebühren. Nach Ansicht des Gerichtes war die Höhe der geltenden Forderung
nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, da ein Einzelverbindungsnachweis nicht
vorgelegt wurde. Die Allgemeinen Geschäftbedingungen der Klägerin hatten nicht zur
Folge, dass eine Beweislastumkehr stattfand. § 6 Abs. 4 Satz 2 TDSV befreit von der
Vorlagepflicht zum Beweis der Richtigkeit einer Entgeltrechnung, wenn die Daten nach
Ablauf von 80 Tagen nach Versendung der Rechnung oder auf Verlangen des Kunden
gelöscht werden. Der Kunde hatte zwar nicht gewünscht, dass die Verbindungsdaten nicht
gespeichert werden, ein solcher Wunsch kann jedoch nicht als Mangel der Vereinbarung zur
Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises gesehen werden. Die Klausel, dass dies mit
einer sofortigen Datenlöschen einhergeht, stellt eine unangemessene Benachteiligung des
Kunden dar.
Dieses Urteil kann insbesondere bei 0190 - Forderungen entscheidend sein. Wie die
Erfahrung zeigt, sind die Mehrwertdiensteanbieter in der Regel nicht in der Lage, einen
genauen Einzelverbindungsnachweis zu geben. Eine Anonymisierung von angerufenen
Nummern in der Form, dass die letzten 3-4 Ziffern genannt werden, ist hier durchaus üblich.