A
Anonymous
Beim Sufen auf www.jurpc.de bin ich
auch folgende interessante Leitsätze gestoßen:
Die Volltexte der Entscheidungen gibt es bei den genannten URLs zum Download
(PS: Folgendes noch zum Thema "deep links": http://www.heise.de/newsticker/data/tig-18.07.03-000/ )
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030158.htm
LG Nürnberg-Fürth
Endurteil vom 07.05.2002
2 HK O 9431/01
Zugang von E-Mails im
Geschäftsverkehr
JurPC Web-Dok. 158/2003
Leitsätze (der Redaktion)
1. Wer im Geschäftsverkehr unter Verwendung von
Internet-Adressen auftritt und eine E-Mail erhält, ist für
den unterbliebenen Zugang der elektronischen Mitteilung
beweispflichtig und muss darlegen, inwiefern er am
Leeren seiner Mailbox mittels eines E-Mail-Client
gehindert war.
2. Eine elektronische Erklärung gilt als am Tage des
Eingangs in den elektronischen Empfängerbriefkasten
zugegangen. Mit Eingang der Erklärung in die Mailbox
des Empfängers geht das Verlust- und
Verzögerungsrisiko auf den Empfänger über, wenn
Störungen in seinem Machtbereich auftreten.
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC
lite (CPC = 54 KB)
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für
Acrobat Reader (PDF = 342 KB)
[online seit: 02.06.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC
Web-Dok.
LG Frankfurt a.M.
Urteil vom 28.03.2003
3-12 O 151/02
Anbieterkennzeichnung
JurPC Web-Dok. 153/2003
TDG § 6
Leitsätze (der Redaktion)
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030153.htm
1. Auch bei im Ausland registrierten
Teledienste-Anbietern besteht das Interesse des
Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar
erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem
Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie
die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind. Daher müssen
auch in diesen Fällen das ausländische Register und die
Registernummer offengelegt werden.
2. Der Verstoß gegen § 6 TDG stellt zugleich einen
Wettbewerbsverstoß gegen § 1 UWG dar, da die
Vorschriften des § 6 TDG dem Verbraucherschutz und
der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten
Telediensten dienen. Es handelt sich um wertbezogene
Normen, deren Verletzung die Sittenwidrigkeit der
Wettbewerbshandlung begründet.
auch folgende interessante Leitsätze gestoßen:
Die Volltexte der Entscheidungen gibt es bei den genannten URLs zum Download
(PS: Folgendes noch zum Thema "deep links": http://www.heise.de/newsticker/data/tig-18.07.03-000/ )
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030158.htm
LG Nürnberg-Fürth
Endurteil vom 07.05.2002
2 HK O 9431/01
Zugang von E-Mails im
Geschäftsverkehr
JurPC Web-Dok. 158/2003
Leitsätze (der Redaktion)
1. Wer im Geschäftsverkehr unter Verwendung von
Internet-Adressen auftritt und eine E-Mail erhält, ist für
den unterbliebenen Zugang der elektronischen Mitteilung
beweispflichtig und muss darlegen, inwiefern er am
Leeren seiner Mailbox mittels eines E-Mail-Client
gehindert war.
2. Eine elektronische Erklärung gilt als am Tage des
Eingangs in den elektronischen Empfängerbriefkasten
zugegangen. Mit Eingang der Erklärung in die Mailbox
des Empfängers geht das Verlust- und
Verzögerungsrisiko auf den Empfänger über, wenn
Störungen in seinem Machtbereich auftreten.
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC
lite (CPC = 54 KB)
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für
Acrobat Reader (PDF = 342 KB)
[online seit: 02.06.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC
Web-Dok.
LG Frankfurt a.M.
Urteil vom 28.03.2003
3-12 O 151/02
Anbieterkennzeichnung
JurPC Web-Dok. 153/2003
TDG § 6
Leitsätze (der Redaktion)
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030153.htm
1. Auch bei im Ausland registrierten
Teledienste-Anbietern besteht das Interesse des
Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar
erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem
Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie
die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind. Daher müssen
auch in diesen Fällen das ausländische Register und die
Registernummer offengelegt werden.
2. Der Verstoß gegen § 6 TDG stellt zugleich einen
Wettbewerbsverstoß gegen § 1 UWG dar, da die
Vorschriften des § 6 TDG dem Verbraucherschutz und
der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten
Telediensten dienen. Es handelt sich um wertbezogene
Normen, deren Verletzung die Sittenwidrigkeit der
Wettbewerbshandlung begründet.