Ein neues Urteil, AG Hamburg-Altona

A

Anonymous

Es gibt bei dialerundrecht wieder einmal ein frisches Urteil, sogar ein verbraucherfreundliches.

Die Gegenseite hat es mal wieder mit Textbausteinen versucht und "vergeigt"

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aghamburgaltona020803.htm

Was war das eigentlich für eine Telefongesellschaft mit Sitz in Elmshorn? Wenn ich raten müßte, würde ich sagen, dass diese mit T anfängt (aber nicht die Telekom)

Bemerkenswert ist auch, dass das Gericht sozusagen amtlich die Existenz von Autodialern für ernstlich möglich hält.

Gemeint ist dieser Absatz:

Zitat Anfang:


Angesichts des in letzter Zeit vermehrt auftretenden Missbrauchs von 0190-Nummern und insbesondere von sogenannten "dialern", die ohne jedes Zutun des Nutzers allein bei Anzeige einer bestimmten Internetseite auf den Computer des Nutzers heruntergeladen und unbemerkt im Hintergrund ausgeführt werden, kann jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verbindung im Einverständnis des Nutzers durch Betätigen eines entsprechenden Bestätigungsfeldes in der Software oder im Fall von Telefonverbindungen durch Betätigen einer Taste erteilt worden ist.

Zitat Ende
 
Also, MIR gefällt folgende Passage noch besser:

Allein die (freiwillige) Verpflichtung der Mehrwertdienstanbieter bzw. der Kunden der Zedentin durch diese auf einen solchen Verhaltenskodex besagt nichts über die Einhaltung der Verpflichtung durch die entsprechenden Anbieter. Erforderlich wäre mithin nicht nur, dass die Klägerin den Name des jeweiligen Dienstanbieters und die Höhe des von diesem berechneten Tarifes benennt, sondern auch Vortrag der Klägerin dazu, wie es im konkreten Fall jeweils zu einem Vertragsschluss gekommen sein soll.

Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich hingegen in allgemeinen Ausführungen dazu, wie im Idealfall ein solcher Vertrag zustande kommen sollte. Trotz entsprechender Hinweise des Gerichts hat die Klägerin ihren Vortrag nicht ergänzt und konkretisiert.

Herrlich!
 
Ach, da hat sich die Mandantschaft von (...) wieder mal vorsätzlich aller Beweise beraubt:
Code:
Soweit die Klägerin schließlich behauptet, sie sei wegen der von der Beklagten veranlassten Rufnummernkürzung im Hinblick auf die Bestimmungen der Datenschutzverordnung für Telekommunikationsdienstunternehmen (TDSV) gehindert, die Zielrufnummern in ungekürzter Form zu speichern und im gerichtlichen Verfahren zu benennen, verkennt die Klägerin Sinn und Zweck der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Aus der TDSV ergibt sich, dass es den Telekommunikationsunternehmen durchaus gestattet ist, die vollständigen Verbindungsdaten zu speichern und auch an andere Dienstanbieter weiterzugeben, wenn und solange dies - wie im vorliegenden Fall - für die Abrechnung erforderlich ist, vgl. §§ 5 und 6 TDSV.
Der entscheidende Satz in der TDSV
Code:
Hat der Kunde gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben, dürfen die Verbindungsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.
Eine unbezahlte Telefonrechnung kann man als konkludent erhobene Einwendung gegen das abgerechnete Entgelt betrachten. Es ist mir auch suspekt, daß TL hier nicht auf Vorrat gespeichert haben will, was viele Netzbetreiber nämlich machen, um im Streitfall nicht in Beweisnot zu kommen.

Counselor
 
Hi,
Counselor schrieb:
Eine unbezahlte Telefonrechnung kann man als konkludent erhobene Einwendung gegen das abgerechnete Entgelt betrachten. Es ist mir auch suspekt, daß TL hier nicht auf Vorrat gespeichert haben will, was viele Netzbetreiber nämlich machen, um im Streitfall nicht in Beweisnot zu kommen.
Counselor

das war sicher nicht nur dir, sondern auch den Richtern suspeckt, welches sie wie folgt kommentierten ;) :)

Dass der Klägerin bzw. der Zedentin im hier in Rede stehenden Fall die Daten und Tarife der betreffenden Dienstanbieter auch tatsächlich bekannt sein müssen, ergibt sich im übrigen bereits daraus, die Klägerin auch ihrerseits in der Lage sein rnuss, gegenüber den Dienstanbietern abzurechnen. Hierzu benötigt sie die vollständigen Daten und Tarife des Dienstanbieters sowie die Verbindungsdaten nach § 5 TDSV.

Es hat vielmehr den Anschein, als wolle sich die Klägerin die Bestimmungen des Datenschutzes zu Nutze machen, um so eine für sie günstige Umkehr der Beweislast herbeizuführen, die dem Telefonkunden - dem in der Regel keine geeigneten Beweismittel über von ihm nicht oder nicht bewusst genutzte Telefon- und Internetdienstleistungen zur Verfügung stehen - praktisch keine Gelegenheit zum Gegenbeweis lässt.

Diese Aussage der Richter sollte man bei jedem anderen Richter als Denkanstoß beilegen ;)
 
Moin!
Bin zwar kein Jurist, aber ich habe bisher noch keine so umfassende und schlüssige Urteilsbegründung gelesen! :D
Hier werden Imho wirklich alle bisher auftauchenden Argumentationsstränge aufgegriffen und entsprechend "gewürdigt" (wen man bei TL von Würde reden kann...)
Ein "Musterurteil" ?!
Moin!
Marus
 
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