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Anonymous
Anbei ein aktuelles Urteil zum
Thema Dialer von www.dialerundrecht.de:
Zitat Anfang:
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agelmsh100103.htm
AMTSGERICHT ELMSHORN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Az.: 53 C 247/02
1. Es wird festgestellt, daß der Beklagten ein
Anspruch gegen den Kläger zur Kundennummer
... aus der Rechnung der Deutschen Telekom ...
vom 04.07.2002in Höhe von 62,48 € nicht
zusteht.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird
gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg.
Die Beklagte berühmt sich eines Anspruches
gegen den Kläger in Höhe von 62,48 €. Sie
berechnet diesen Betrag für
Internetverbindungen vom Telefonanschluß des
Klägers. Der Kläger hat dazu unwidersprochen
vorgetragen, daß diese Verbindungen von
einem Internet-Dialer verursacht worden sind
und nicht auf ein bewusstes und gewolltes
Anwählen der Verbindung zurückzuführen sind.
Danach fehlt es an einem wirksamen
Vertragsschluß zwischen den Parteien. Die
Beklagte hat keinen Anspruch gegen den
Kläger auf Zahlung der Verbindungsentgelte.
Der Klage war danach stattzugeben.
Zitat Ende
Thema Dialer von www.dialerundrecht.de:
Zitat Anfang:
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agelmsh100103.htm
AMTSGERICHT ELMSHORN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Az.: 53 C 247/02
1. Es wird festgestellt, daß der Beklagten ein
Anspruch gegen den Kläger zur Kundennummer
... aus der Rechnung der Deutschen Telekom ...
vom 04.07.2002in Höhe von 62,48 € nicht
zusteht.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird
gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg.
Die Beklagte berühmt sich eines Anspruches
gegen den Kläger in Höhe von 62,48 €. Sie
berechnet diesen Betrag für
Internetverbindungen vom Telefonanschluß des
Klägers. Der Kläger hat dazu unwidersprochen
vorgetragen, daß diese Verbindungen von
einem Internet-Dialer verursacht worden sind
und nicht auf ein bewusstes und gewolltes
Anwählen der Verbindung zurückzuführen sind.
Danach fehlt es an einem wirksamen
Vertragsschluß zwischen den Parteien. Die
Beklagte hat keinen Anspruch gegen den
Kläger auf Zahlung der Verbindungsentgelte.
Der Klage war danach stattzugeben.
Zitat Ende