Ein interessanter Artikel von dialerschutz.de

A

Anonymous

Unter http://forum.webmart.de/wmmsg.cfm?id=1464360&d=90&a=1&t=1645948

findet sich ein sehr interessanter Artikel über die neuesten, wenig erfreulichen Entwicklungen bezüglich der Zielgruppen von Dialern. Man beachte vor allem die Screenshots, die Preisangabe ist zwar vorhanden, aber doch ein wenig "verschämt" und klein. Gerade Jugendliche müsste man meiner Meinung nach besonders deutlich, drastisch und unmissverständlich auf die Kosten eines solchen Angebotes aufmerksam machen. Im Übrigen schließe ich mich auch den starken Bedenken in Hinblick auf den Content an sich an, schlichtes Abkupfern von Arbeiten ist nicht erlaubt, außerdem sind Lehrer auch nicht so dumm wie manche das gerne hätten.
(OT: Zum Thema Abkupfern bzw. das entsprechende Aufdecken durch Lehrer, Professoren gab es vor längerer Zeit bei spiegel.de einen sehr interessanten Bericht.)

Kennt sich jemand mit den Bestimmungen des Kaufrechtes in Bezug auf Kinder und Jugendliche aus?
 
Keine Sorge, das Angebot richtet sich nur an Gymnasiasten der Oberstufe:

In den AGB der Schulstadt wird auf die "Vertragsbedingungen" hingewiesen, die wörtlich ausführen:

Stardialer-AGB schrieb:
Verbraucherinformationen und Nutzungsinformationen
I. Allgemeines
10. Die Installation der Einwahlsoftware und/oder der Zugriff auf die angebotenen Internet-Inhalte ist untersagt, wenn der User nicht mindestens 18 Jahre alt ist.

Es kann also gar nicht sein, dass Minderjährige hier geschädigt werden, oder ??!? :wink:

Im Übrigen gilt auch hier § 107 BGB: Minderjährig, nicht nur rechtlicher Vorteil - Einwilligungsvorbehalt des gesetzlichen Vertreters. Entgegen gängiger Info: "Eltern haften nicht für ihre Kinder".
 
Eigener Nachtrag:

Es gibt aber durchaus ernst zu nehmende Stimmen und Urteile, die von folgender Rechtsauffassung geprägt sind:

  • Der Anschlussinhaber (meist Elternteil) hat sich per AGB mit dem Telefonunternehmen verpflichtet, auch für die Telefonate zu haften, die vom Anschluss durch Dritte geführt werden, sofern der Anschlussinhaber dies zu vertreten hat.

    Eltern haben ihren Kindern faktisch ungehinderten Zutritt zum PC und der Internetzugangstechnik verschafft.

    Wenn jetzt das Kind einen Dialer nutzt, ist zivilrechtlich nach §§ 104 ff. BGB dies dem Elternteil zuzurechnen, also die reine Minderjährigkeit kein Argument mehr.
Hier bleiben dann nur die üblichen Einwände eines jeden Dialergeschädigten (Vertragsschluss, MWD-Gesetz, etc.)
 
Wo kommt eigentlich der Content bei schulstadt her?

Was in diesem speziellen Fall noch durchaus interessant wäre:

Wo kommt eigentlich der "Content" für diese Seite her? Es gibt zwar einen Link
-Anderen helfen - Informationen; bloß führt dieser sogleich zum "Zugangstool" Das finde ich kritikwürdig.

Muss man etwa auch noch bezahlen um dort "Content" abliefern zu dürfen?
Wird für "Content" eigentlich bezahlt? Dürften minderjährige Schüler überhaupt derartige Lieferverträge abschliessen? Immerhin würde man sich ja in gewisser Hinsicht verpflichten und diverse Verwertungsrechte (so man sie übehaupt hat...) abgeben? In welcher Weise wird die diesbezüglich eventuell erforderliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten sichergestellt? Was geschieht andernfalls?

Hat dieser (anscheinend irgendwo kopierte) Disclaimer auf schulstadt überhaupt irgendeine Wirkung (außer der Beeindruckung von Laien)? In diversen Rechtsforen wird ja überwiegend die Meinung vertreten, dass diese pauschalen Disclaimer angeblich völlig sinnlos sind; teilweise werden sie auch als "laienhaft" formuliert bezeichnet.

Ist es überhaupt erlaubt Schularbeiten zu fix vorgegebenen Themen im Internet zu veröffentlichen?
 
KatzenHai schrieb:
Eigener Nachtrag:

Es gibt aber durchaus ernst zu nehmende Stimmen und Urteile, die von folgender Rechtsauffassung geprägt sind:

  • Der Anschlussinhaber (meist Elternteil) hat sich per AGB mit dem Telefonunternehmen verpflichtet, auch für die Telefonate zu haften, die vom Anschluss durch Dritte geführt werden, sofern der Anschlussinhaber dies zu vertreten hat.

    Eltern haben ihren Kindern faktisch ungehinderten Zutritt zum PC und der Internetzugangstechnik verschafft.

    Wenn jetzt das Kind einen Dialer nutzt, ist zivilrechtlich nach §§ 104 ff. BGB dies dem Elternteil zuzurechnen, also die reine Minderjährigkeit kein Argument mehr.
Hier bleiben dann nur die üblichen Einwände eines jeden Dialergeschädigten (Vertragsschluss, MWD-Gesetz, etc.)

Einspruch, Euer Ehren. Das mag für das Entgelt für die Verbindung (reine Telefonkosten) zutreffend sein, aber mit der Dialer-Einwahl soll ja ein zweiter Vertrag über irgendeine Dienstleistung geschlossen worden sein.

Dieser Vertrag mit einem unbekannten Dritten kann meines Erachtens nicht in den Genuss der AGB des Providers kommen. Bei diesem Teil greift der Minderjährigen-Schutz.
 
Getrennte Verträge

Die Argumentation mit den "getrennten Verträgen" erscheint mir nicht völlig denkunmöglich.

Wenn man das eigentlich zum Thema Telefonsex ergangene Urteil http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/olgcelle29112000.htm

OLG CELLE
URTEIL VOM 29.11.2000
AZ.: 21 U 36/00


entsprechend auslegt und analog anwendet, könnte man mit viel Glück und einem verständigen Richter vielleicht etwas machen.

Eine andere mögliche Fragestellung: Wurden die AGB und die Preise auch ausreichend wirksam einbezogen?
 
Der Jurist schrieb:
Einspruch, Euer Ehren. Das mag für das Entgelt für die Verbindung (reine Telefonkosten) zutreffend sein, aber mit der Dialer-Einwahl soll ja ein zweiter Vertrag über irgendeine Dienstleistung geschlossen worden sein.

Dieser Vertrag mit einem unbekannten Dritten kann meines Erachtens nicht in den Genuss der AGB des Providers kommen. Bei diesem Teil greift der Minderjährigen-Schutz.

Guter Ansatz. Und wohl schlecht zu widerlegen. Die AGB des MWD-Anbieters sind quasi denknotwendig nicht einbezogen - und die MWD-Kosten nicht von den TelefonbetreiberAGB umfasst. So ja auch das OLG Celle.

Also unterliegt der Mehrwertdienstvertrag wieder den Minderjährigenschutzvorschriften. Und ohne Einwilligung - erst einmal Pech.

Aber: Rechtsfolge ist bei Versagung der Einwilligung die Rückgewähr nach §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung). Dies bedeutet nach § 818 II BGB den Ersatz des Werts (viel Spaß beim Argumentieren) bzw. ggf. die Einrede der Entreicherung nach § 818 III BGB (mit allen rechtlichen Problemen).

Wenn das nicht mal eine Idee werden könnte: Es haben ja vielleicht immer nur noch Kinder gesurft - die sind erstens meist nicht Partei, also Zeuge - und zweitens werden alle Einwilligungen der Eltern versagt. Liebe Singles im Forum: Legt euch Kinder zu!
 
KatzenHai schrieb:
....

Aber: Rechtsfolge ist bei Versagung der Einwilligung die Rückgewähr nach §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung). Dies bedeutet nach § 818 II BGB den Ersatz des Werts (viel Spaß beim Argumentieren) bzw. ggf. die Einrede der Entreicherung nach § 818 III BGB (mit allen rechtlichen Problemen).

Bereicherung bei Einwahlzeiten von - sagen wir mal 1:52 min - oder kürzer, wie so oft. Auf diese Argumentation würde ich mich freuen. Ich würde auf jedenfall den "Wert" des Inhalts bestreiten, mag doch die Gegenseite den genauen Wert beziffern und belegen.
 
In einer neueren Entscheidung hat der BGH hervorgehoben, daß die Geschäftsfähigkeit bei der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten eine Rolle spielen kann:

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/bgh130602.htm

Was die hier zitierten Dialer AGBs angeht, bin ich skeptisch, ob diese tatsächlich einbezogen sind. Das dürfte sehr stark von der Gestaltung der Dialer abhängig sein (also wie schlecht der Hinweis auf die AGB auf der Oberfläche versteckt ist).

Nach den T-COM AGB scheint sich eine Haftpflicht für die Drittnutzung des Anschlußes gegenüber der T-COM nur auf die Listenpreise der T-COm zu beziehen (vgl Ziff. 3 lit. a), also auch auf die Tarife T1 mit T4, nicht aber auf frei tarifierbare Nummernblöcke.

Counselor
 
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