Ein anscheinend neues Urteil Az.: 1 C 291/03 AMTSGERICHT KA

A

Anonymous

Unter http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agksl290403.htm wird
das Urteil Az.: 1 C 291/03 des Amtsgerichtes Kaiserslautern vom 29.04.2003 veröffentlicht.

Dort wurde anscheinend die Klage eines Anbieters (welchem eigentlich?) auf Zahlung von Dialergebühren abgewiesen, da die Preisinformation angeblich nicht deutlich und nachweisbar genug erfolgt sei.

Ist dieses Urteil schon bekannt?
Gibt es nähere Details hierzu?

Anonymisierter Text des Urteils folgt:

Code:
AMTSGERICHT KAISERSLAUTERN 
                         IM NAMEN DES VOLKES 
                         URTEIL 
                         Az.: 1 C 291/03

                          Verkündet am: 29.04.2003

                          In dem Rechtsstreit Klägerin gegen
                         Beklagten 
                         hat das Amtsgericht Kaiserslautern auf die
                         mündliche Verhandlung vom 15.04.2003
                         durch Richter am Amtsgericht (...) für Recht
                         erkannt: 

                         1. Die Klage wird abgewiesen. 
                         2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
                         Klägerin. 
                         3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 

                         Entscheidungsgründe:

                         Die Klage ist nicht begründet. 

                         Der Kläger kann von dem Beklagten nicht
                         Bezahlung für Mehrwertdienstleistungen
                         (Premiumratedienste für eine
                         "0190er-Nummer") verlangen. 

                         Angesichts der Höhe für ihre Dienstleistung
                         (ca. eineinhalb Minuten über 90,00 EUR) war
                         es der Klägerin nach § 305a BGB
                         zuzumuten, die in ihren
                         Geschäftsbedingungen festgelegten Presie
                         zuvor bekannt zu geben. 

                         Mangels eines entsprechendes Vortrags
                         kann nicht davon ausgegangen werden, dass
                         die Bekanntgabe nur unter
                         unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor
                         Vertragsschluß hätte erfolgen können. 

                         Da die Klage keinen Erfolg hat, hat der
                         Kläger nach § 91 ZPO die Kosten des
                         Rechtstreits zu tragen. 

                         Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat §§ 708
                         Nr. 11, 713 ZPO zur Grundlage.
 
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