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Anonymous
Unter http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agksl290403.htm wird
das Urteil Az.: 1 C 291/03 des Amtsgerichtes Kaiserslautern vom 29.04.2003 veröffentlicht.
Dort wurde anscheinend die Klage eines Anbieters (welchem eigentlich?) auf Zahlung von Dialergebühren abgewiesen, da die Preisinformation angeblich nicht deutlich und nachweisbar genug erfolgt sei.
Ist dieses Urteil schon bekannt?
Gibt es nähere Details hierzu?
Anonymisierter Text des Urteils folgt:
das Urteil Az.: 1 C 291/03 des Amtsgerichtes Kaiserslautern vom 29.04.2003 veröffentlicht.
Dort wurde anscheinend die Klage eines Anbieters (welchem eigentlich?) auf Zahlung von Dialergebühren abgewiesen, da die Preisinformation angeblich nicht deutlich und nachweisbar genug erfolgt sei.
Ist dieses Urteil schon bekannt?
Gibt es nähere Details hierzu?
Anonymisierter Text des Urteils folgt:
Code:
AMTSGERICHT KAISERSLAUTERN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Az.: 1 C 291/03
Verkündet am: 29.04.2003
In dem Rechtsstreit Klägerin gegen
Beklagten
hat das Amtsgericht Kaiserslautern auf die
mündliche Verhandlung vom 15.04.2003
durch Richter am Amtsgericht (...) für Recht
erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten nicht
Bezahlung für Mehrwertdienstleistungen
(Premiumratedienste für eine
"0190er-Nummer") verlangen.
Angesichts der Höhe für ihre Dienstleistung
(ca. eineinhalb Minuten über 90,00 EUR) war
es der Klägerin nach § 305a BGB
zuzumuten, die in ihren
Geschäftsbedingungen festgelegten Presie
zuvor bekannt zu geben.
Mangels eines entsprechendes Vortrags
kann nicht davon ausgegangen werden, dass
die Bekanntgabe nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor
Vertragsschluß hätte erfolgen können.
Da die Klage keinen Erfolg hat, hat der
Kläger nach § 91 ZPO die Kosten des
Rechtstreits zu tragen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat §§ 708
Nr. 11, 713 ZPO zur Grundlage.