A
Anonymous
Bei Durchsicht diverser Urteilsdatenbanken habe ich folgendes altes, aber noch immer recht interessantes Urteil gefunden. In gewisser Hinsicht könnte man sich ja heute noch darauf berufen. Wieso hat sich eigentlich bei den Dialerfällen niemand darauf berufen?
http://www.netlaw.de/urteile/agpi_01.htm
Leitsätze
Die Aufstellung auf der Telefonrechnung von über
einen Btx-Anschluß abgerufenen Leistungen reicht
als Beweis für die tatsächliche Inanspruchnahme
nicht aus.
Dies gilt auch dann, wenn der Btx-Zugang durch ein
persönliches Kennwort geschützt ist, da aufgrund
der jüngsten Erkenntnisse zum Sicherheitsstandard
der T-Online-Software nicht ausgeschlossen
werden kann, daß es auch einem Dritten möglich
ist, das persönliche Kennwort in Erfahrung zu
bringen.
ARBEITSGERICHT PINNEBERG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 63 C 4/98
Entscheidung vom 5. Mai 1998
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht
Pinneberg (...) für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäss
§ 313a ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat weder substantiiert dargelegt noch
nachgewiesen, daß der Beklagte im Januar und
Februar 1996 von seinem Btx-Anschluß
BTX-Datex-J-Leistungen der Klägerin unter der
Abrufernummer in Anspruch genommen hat. Die
Klägerin hat hinsichtlich der von ihr erbrachten
angeblichen Leistung lediglich Bezug genommen
auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichten
Aufstellung der Deutschen Telekom, ohne zu
konkretisieren, welche Leistungen der Beklagte
tatsächlich in Anspruch genommen haben soll. Dies
ist nicht ausreichend.
Die Klägerin hat jedoch auch keinen geeigneten
Beweis für ihre Behauptung angetreten, daß
tatsächlich der Beklagte persönlich oder in für ihn
zurechenbarer Weise ein Dritter die Leistungen in
Anspruch genommen hat. Das erkennende Gericht
geht aufgrund der jüngsten Erkenntnisse zum
Sicherheitsstandard der T-Online-Software davon
aus, daß ausreichend Anhaltspunkte dafür
vorhanden sind, wie ein Dritter das persönliche
Kennwort des Beklagten hätte in Erfahrung bringen
können. Wenn es bereits - wie zahlreichen
Medienveröffentlichungen zu entnehmen war -
Amateurprogrammierern im jugendlichem Alter in
kürzester Zeit gelang, eine Vielzahl von kompletten
Zugangsdatensätzen von T-Online-Kunden zu
entschlüsseln, kann jeder Unbefugte mit
entsprechenden (amateurhaften) Kenntnissen den
Anschluß des Beklagten genutzt haben, ohne daß
dieser eine Chance gehabt hätte, es zu verhindern.
Es hätte der Klägerin oblegen, insofern
substantiierter vorzutragen, als sich allein auf das
persönliche Paßwort und die zwölfstellige Kennzahl
zu berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
ollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713
ZPO.
http://www.netlaw.de/urteile/agpi_01.htm
Leitsätze
Die Aufstellung auf der Telefonrechnung von über
einen Btx-Anschluß abgerufenen Leistungen reicht
als Beweis für die tatsächliche Inanspruchnahme
nicht aus.
Dies gilt auch dann, wenn der Btx-Zugang durch ein
persönliches Kennwort geschützt ist, da aufgrund
der jüngsten Erkenntnisse zum Sicherheitsstandard
der T-Online-Software nicht ausgeschlossen
werden kann, daß es auch einem Dritten möglich
ist, das persönliche Kennwort in Erfahrung zu
bringen.
ARBEITSGERICHT PINNEBERG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 63 C 4/98
Entscheidung vom 5. Mai 1998
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht
Pinneberg (...) für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäss
§ 313a ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat weder substantiiert dargelegt noch
nachgewiesen, daß der Beklagte im Januar und
Februar 1996 von seinem Btx-Anschluß
BTX-Datex-J-Leistungen der Klägerin unter der
Abrufernummer in Anspruch genommen hat. Die
Klägerin hat hinsichtlich der von ihr erbrachten
angeblichen Leistung lediglich Bezug genommen
auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichten
Aufstellung der Deutschen Telekom, ohne zu
konkretisieren, welche Leistungen der Beklagte
tatsächlich in Anspruch genommen haben soll. Dies
ist nicht ausreichend.
Die Klägerin hat jedoch auch keinen geeigneten
Beweis für ihre Behauptung angetreten, daß
tatsächlich der Beklagte persönlich oder in für ihn
zurechenbarer Weise ein Dritter die Leistungen in
Anspruch genommen hat. Das erkennende Gericht
geht aufgrund der jüngsten Erkenntnisse zum
Sicherheitsstandard der T-Online-Software davon
aus, daß ausreichend Anhaltspunkte dafür
vorhanden sind, wie ein Dritter das persönliche
Kennwort des Beklagten hätte in Erfahrung bringen
können. Wenn es bereits - wie zahlreichen
Medienveröffentlichungen zu entnehmen war -
Amateurprogrammierern im jugendlichem Alter in
kürzester Zeit gelang, eine Vielzahl von kompletten
Zugangsdatensätzen von T-Online-Kunden zu
entschlüsseln, kann jeder Unbefugte mit
entsprechenden (amateurhaften) Kenntnissen den
Anschluß des Beklagten genutzt haben, ohne daß
dieser eine Chance gehabt hätte, es zu verhindern.
Es hätte der Klägerin oblegen, insofern
substantiierter vorzutragen, als sich allein auf das
persönliche Paßwort und die zwölfstellige Kennzahl
zu berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
ollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713
ZPO.