PRESSEMITTEILUNGEN
Erfolg bei Telefonwerbung: Unerwünschte Werbeanrufe der Deutschen Telekom unzulässig
Oberlandesgericht Köln untersagt Störung der Privatsphäre
28.02.2005 - Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat eine Einschränkung umstrittener Werbemethoden der Deutschen Telekom AG durchgesetzt. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln darf die Telekom AG Kunden mit einem Telekom-Anschluss nicht ohne vorheriges Einverständnis anrufen und für eine Erweiterung der Geschäftsverbindung werben. Mit seinem Urteil wies das Gericht die Berufung der Telekom gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn zurück. In dem Verfahren hatte der vzbv auf Unterlassung der Telefonwerbung durch die Telekom geklagt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßte das Urteil: "Verbraucher haben ein Recht, wenigstens zu Hause von unerwünschter Werbung verschont zu bleiben - das hat auch die Deutsche Telekom zu respektieren", sagte Verbandssprecher Carel Mohn. Bei den Verbraucherzentralen gehen Jahr für Jahr Tausende von Beschwerden wegen unerbetener Telefonwerbung ein.
Hintergrund des Rechtsstreits sind umstrittene Werbepraktiken der Telekom: Mitarbeiter von Callcentern hatten Verbraucher angerufen, die bereits über einen Telefonanschluss der Telekom verfügen. In den Werbeanrufen sollten die Verbraucher für die Erweiterung des Vertragsverhältnisses gewonnen werden. So wurde nach den Informationen des Verbraucherzentrale Bundesverbands den Angerufenen zum Beispiel angeboten, ihren Telefonanschluss auf den Tarif "ISDN xxl" oder probeweise auf "NET xxl" umzustellen.
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vorausgegangen war ein Urteil des Landgerichts Bonn vom 06.07.2004. Das Bonner Gericht hatte seinerzeit die Deutsche Telekom AG wegen unlauterer Telefonwerbung verurteilt. An der Wettbewerbswidrigkeit der Telefonaktion ändere auch der Umstand nichts, dass alle angerufenen Personen bereits vertraglich an das Unternehmen gebunden sind und über einen Telekom-Anschluss verfügen. Ein Telefonanruf zu Werbezwecken sei im Privatbereich grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Angerufene hat zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt. Diese Rechtsauffassung hat nun das Oberlandesgericht Köln bestätigt.
Unverlangte Telefonwerbung ist nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ausdrücklich verboten. Verstöße gegen das Verbot können jedoch nur in einem umständlichen Verfahren verfolgt werden. Auch spürbare Sanktionen bei Verstößen fehlen. Viele Firmen setzen gezielt auf Telefonwerbung, um neue Kunden zu gewinnen.
Die angerufenen Verbraucher werden oft unvorbereitet in Vertragsverhandlungen verwickelt, können sich gegen die penetranten Störungen ihrer Privatsphäre nicht wehren, geben nach und lassen sich auf Vertragsverhandlungen ein. Häufig erhalten Verbraucher, die ihr Desinteresse an einem Vertragsabschluss bekundet haben, unzutreffende Vertragsbestätigungen. Im Streitfall ist es dann kaum möglich, die Behauptung eines Vertragsabschlusses zu widerlegen.
Zur Information:
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 02.02.2005 (6 U 155/04) - nicht rechtskräftig - und Link zum
Urteil des LG Bonn vom 06.07.2004 (10 O 27/04), in dem der vzbv auf Unterlassung von Telefonwerbung geklagt hatte.
Quelle: vzbv.de