Wir sehen es als schwierig an, eine bußgeldbewehrte Informationspflicht der
Unternehmen gesetzlich zu verankern, ohne die Wirtschaft damit zu
schädigen und Unternehmensexistenzen damit zu gefährden. Es ist
anzuregen, die Informationspflicht durch Selbstverpflichtungen festzulegen,
die bereits bei der Erhebung der Daten manifestiert werden könnten. Ebenso
wie es nach dem Bundesdatenschutz der schriftlichen Einwilligung des
Betroffenen zur Erhebung, Speicherung und Nutzung seiner persönlichen
Daten bedarf, so wäre die Integration einer allgemein gehaltenen
Informationspflicht in diesen Prozess denkbar