Die Dialer der letzten Tage

dvill

Aktiv
... sind nachträglich zu einem guten Teil das geworden, als was sie beworben wurden: Kostenlose Zugangstools. Ihre Aktivierung verursachte tatsächlich keine Kosten für die Verbraucher, die ihre Telefonrechnung prüfen, Dialer und Hashwerte sichern und regelmäßig in der RegTP-DB nachsehen.

Die Rücknahmen der Registrierungen reichen bis in den Dezember 2003 zurück. Da werden viele Rechnungen bereits gezahlt worden sein.

Wie bekommen die Betroffenen nun ihr Geld zurück?

Wie können Rechnungsempfänger erkennen, dass Dialergebühren durch ein inzwischen nicht mehr registriertes Exemplar verursacht wurden?

Das scheint mir einigermaßen unklar und vor allem in der betroffenen Öffentlichkeit unbekannt zu sein. Das muss so schnell als möglich geändert werden, wenn noch eine positive Wirkung erzielt werden soll.

Hoffentlich lassen die vielen Fernsehprogramme, die gut und oft über die Dialergefahren berichtet haben, es sich nicht entgehen, die Betroffenen auf die neue Möglichkeit hinzuweisen, die Gebühren nicht bezahlen zu müssen - ohne Inkassorisiken ! -, wenn sie ihren Dialer prüfen und wenn sie sich auf die Rechtsauffassung der RegTP beziehen, nicht registrierte Dialer nicht bezahlen zu müssen.

Diese Informationen wären ein echter Mehrwert für die Zuschauer.

Dietmar Vill
 
dvill schrieb:
Wie bekommen die Betroffenen nun ihr Geld zurück?

Wie können Rechnungsempfänger erkennen, dass Dialergebühren durch ein inzwischen nicht mehr registriertes Exemplar verursacht wurden?

Ad 1:
Eine Rückforderung ausbringen (z.B. Rechnung schreiben und nachträglich aufrechnen mit zukünftigen Forderungen desselben Zahlungspflichtigen). Müsste mal exemplarisch versucht werden, kann aber juristisch eigentlich nur klappen IMHO ...

Ad 2:
Sehr interessanter Aspekt und sicherlich etwas für die RegTP:
Auf meiner Rechnung steht ja nicht, welcher Dialer welche Verbindung verursahte. Stelle ich nun heute fest, dass irgendwann Anfang Januar ein neu-unregistrierter Dialer verwandt wurde, wird der Beweis, welche Verbindung mit welchem Kostenvolumen hierunter fällt, nicht leicht zu erbringen sein. Die Beweislast liegt beim Rückfordernden ...

Ich glaube, du hast soeben die Taktik der "vorläufigen Registrierung" entdeckt, dv ...
 
KatzenHai schrieb:
dvill schrieb:
Wie bekommen die Betroffenen nun ihr Geld zurück?

Wie können Rechnungsempfänger erkennen, dass Dialergebühren durch ein inzwischen nicht mehr registriertes Exemplar verursacht wurden?

Ad 1:
Eine Rückforderung ausbringen (z.B. Rechnung schreiben und nachträglich aufrechnen mit zukünftigen Forderungen desselben Zahlungspflichtigen). Müsste mal exemplarisch versucht werden, kann aber juristisch eigentlich nur klappen IMHO ...


Das hat bei mir funktioniert, mit einer späteren Rechnung der T-Com. Dabei hat mich deren Buchhaltung angerufen, weil sie nicht wußte, wie das zu verbuchen sei.
In diesem Gespräch habe ich dann erfahren, dass die T-Com auch in früheren Rechnungen, die bereits gezahlt wurden, bestimmte Posten ausbuchen kann. Das führt zu eine Rückbelastung des Begünstigten, bei mir war es die DTMS. Dadurch entsteht auf dem Kundenkonte bei der Tante T ein Überschuss, der durch den späteren Fehlbetrag ausgeglichen wird.

Also Aufrechnung schriftlich erklären und genau angeben, welcher Posten aus früheren Rechnungen gemeint ist, damit die T-Com die Rückbelastung machen kann, dann ist die bald zufrieden.
 
@Jurist

das ist ja gut und schön, daß hoffentlich eine große Anzahl von Geschädigten
diese Ratschläge lesen und die für eine Laien doch sehr beschwerlichen und z.T sogar
beängstigenden und verwirrenden Maßnahmen ergreifen, um ihre Forderungen durchzusetzen.

Das beantwortet aber in keiner Weise die Fragen von dvill , wie die übergroße Zahl
der Normalverbraucher vor dieser raffinierten Masche der "kontrollierten" Abzocke geschützt werden kann.

In der Zeit, in der hier ein Posting geschrieben wird , haben A.R. und Co bereits soviel
mit gecancellten Dialern "verdient" ,wie ein Normalmensch in einem Monat verdient.
Die lachen sich doch einen Ast darüber.

Das buchen die doch unter Portokasse aus , was tatsächlich von einzelnen zurückerkämpft wird
So wie das zur Zeit gehandhabt wird , lädt das Registrierungssystem geradezu zum Mißbrauch ein. :evil:

Frustriert
 
KatzenHai schrieb:
Ich glaube, du hast soeben die Taktik der "vorläufigen Registrierung" entdeckt
Branchenüblich ist, von "Haltezeit" zu sprechen.

Die Haltezeit eines Dialers in der RegTP-Datenbank ist in vielen Fällen die Zeitspanne zwischen der ungeprüften Aufnahme und dem Zeitpunkt, wo die RegTP-Kriterien ernsthaft an diesem Exemplar überprüft werden.

Wenn man die statistisch belegte Endlichkeit dieser Haltezeit für nennenswerte Anteile am Gesamtmarkt betrachtet, wäre es schön, wenn ein Betroffener tatsächlich so argumentieren könnte, dass er erst einmal annimmt, auch sein Dialer sei möglicherweise einer mit erfolgtem Ablauf der Haltezeit, und wenn nicht, dann möge die Gegenseite einen anderweitigen Beweis antreten.

Das wäre schick, hört sich für mich aber fast zu einfach an. Wir bleiben gespannt.

Dietmar Vill
 
Ist das nicht die Halbwertzeit? Na, egal. Sie scheint den zweistelligen Tagebereich bisher ohnehin noch nicht überschritten zu haben. Vielleicht könnte man das in einen Widerspruch einarbeiten: "Wir bitten darum, die Rechnungsposition PRS... vorübergehend auszubuchen. Erfahrungsgemäß verweilen Dialer nie länger als 3 Monate als registriert in der Datenbank, bevor sie dem Rotstift zum Opfer fallen. Um unnötig blödes Rumbuchen zu vermeiden..."
 
dvill schrieb:
Die Rücknahmen der Registrierungen reichen bis in den Dezember 2003 zurück. Da werden viele Rechnungen bereits gezahlt worden sein.

Wie bekommen die Betroffenen nun ihr Geld zurück?

1. Wenn sich dem Betroffenen gegenueber irgendjemand schadensersatzpflichtig gemacht hat, dann koennte er von demjenigen Schadensersatz (in Hoehe seiner Zahlungen) verlangen. Der BGH hat den Anbieter eines Dialers mit heimlicher Anwahl unter dem Gesichtspunkt der vorsaetzlichen, sittenwidrigen Schadenszufuegung fuer schadensersatzpflichtig gehalten.

2. Falls man sich der naheliegenden Auffassung anschliessen wollte, dass ohne gewollten und kostenbewussten Anwahlvorgang (noch) ueberhaupt kein verguetungsanspruchsbegruendender Vertrag zustandegekommen sein koennte, dann koennte einfach die Herausgabe der somit rechtsgrundlos erlangten Zahlungen gefordert werden. Allerdings waere eine Rueckforderung ausgeschlossen, wenn der Betroffene in dem Wissen gezahlt haette, dazu nicht verpflichtet zu sein.
Wer zweifelhafte Forderungen ausdruecklich nur unter Vorbehalt bezahlt hat, der kann sie spaeter wieder erfolgreich herausklagen - zumindest wuerde der Klageerfolg nicht daran scheitern koennen, dass ihm seine "Leistung in Kenntnis fehlender Verpflichtung" vorgehalten werden koennte:

Verein_für_Konsumenteninformation schrieb:
Die IBC Kommunikationsdienstleistungen GmbH verrechnete einer Mutter eines Vierzehnjährigen für einige Telefonate rund xxxx (...) schließlich bezahlte die Mutter, allerdings „vorbehaltlich der rechtlichen Klärung und Rückforderung der Beträge“ (...) Sie machte gegenüber IBC geltend, dass sie ihrem Sohn Sex-Telefonate ausdrücklich verboten hatte,[ver]klagte IBC auf [Rueck-]Zahlung und bekam nun Recht.
Bezirksgericht für Handelssachen Wien, 9.11.2000, 4 C 835/00y
http://www.konsument.at/seiten/p1550.htm

3. Wer gezahlt hat, ohne ausdruecklich seine Zustimmung zur vorzeitigen Dienstleistungsausfuehrung gegeben, oder deren Ausfuehrungsbeginn selbst veranlasst zu haben, der kann von seinem (dann noch nicht erloschenen) gesetzlichen Fernabsatz-Widerrufsrecht Gebrauch machen, und die Rueckerstattung geleisteter Zahlungen fordern.

dvill schrieb:
Wie können Rechnungsempfänger erkennen, dass Dialergebühren durch ein inzwischen nicht mehr registriertes Exemplar verursacht wurden?

Auf "registriert" oder "nicht registriert" kommt es nicht an, wenn von dem Empfaenger Zahlungen fuer die Erbringung nicht bestellter Leistungen eingefordert werden - dafuer braucht er nicht zu zahlen.

( Wenn schon ein nichtregistriertes Anwahlprogramm verwendet wurde, dann soll bereits dies allein einen Zahlungsanspruch ausschliessen koennen. Dann soll es nicht mehr darauf ankommen, ob ueber dieses Anwahlprogramm "bestellt" oder "unbestellt" erbrachte Dienste abgerechnet werden sollten. )

Ein Anspruch aus der Erbringung unbestellter Leistungen waere ausnahmsweise nur dann nicht ausgeschlossen, wenn der Empfaenger mit der verkehrsueblichen Sorgfalt haette erkennen muessen, dass die ihm in Rechnung gestellten, unbestellten Leistungen vom Diensteanbieter in der Vorstellung einer vom Empfaenger bewusst und gewollt vorgenommenen Bestellung erbracht worden sind. - Die Beweislast fuer ein Erkennmuessen der (angeblich vorhandenen, jedoch vorgeblich "schuldhaft" verkannten) irrigen Bestellvorstellung des unbestellt leistenden (Mehrwert-)Diensteanbieters traegt dieser Anbieter als jenige, der aus unbestellten Leistungen Zahlungsansprueche geltend machen will.

( Der BGH hat jedenfalls entschieden, dass einem Empfaenger kein Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung zu machen ist, wenn er nicht bemerkt, dass von seinem Rechner aus dialerveranlasste Anwahlversuche zu Mehrwert-Rufnummern erfolgen. )

Mit dem einfachen Hinweis auf die Verwendung eines registrierten Dialers kann dieser Nachweis (einer mit Sorgfalt jedenfalls nicht zu uebersehenden Leistung in Bestellvorstellung) jedenfalls (noch) nicht als erbracht angesehen werden. Jedenfalls so lange nicht, wie allein die "Versicherung" der Rechtmaessigkeit durch den Antragssteller eine Umkehr der Beweislast zur Folge haette (indem bis zum Beweis des Gegenteils durch den Betroffenen von einer -nur durch Fahrlaessigkeit zu uebersehenden- offenkundigen Redlichkeit der dialerverrechneten Diensteerbringung ausgegangen wuerde.)

gal.
 
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