Dialergeschäfte = Haustürgeschäfte ?

dvill

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Verbraucher sollen vor der überraschenden Präsentation zwielichtiger Angebote geschützt sein, deren Schäbigkeit in der Kürze eines Augenblicks nicht begriffen werden kann, wenn Drückerkolonnen mit raffinierten Methoden auftreten.
BGB § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften schrieb:
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
Zu der Zeit, als dies formuliert wurde, gab es die Internetzugänge für Privatleute nicht. Der Intention des Gesetzes nach würden heute schmierige Angebote infolge von Suchen in vermüllten Suchmaschinen sicherlich dazu gehören.

Man spricht vom Internet auch als Datenautobahn. PCs mit Internetzugang nehmen unmittelbar an einen öffentlich zugänglichen Datenverkehr teil.

Die Politik täte also gut daran, die aktuelle Entwicklung durch eine zeitgemäße Präzisierung des §312 zu berücksichtigen. Vielleicht lässt sich die Intension des §312 mit einer zeitgemäßen Interpretation heute schon in rechtlichen Bewertungen nutzen.

Dietmar Vill
 
@Dvill

es gibt ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB. Das dumme ist nur, daß es in dem Moment erlischt, in dem der Anbieter beginnt, seine Leistung zu erbringen.
Code:
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
 
BGB § 312 schrieb:
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.
Hiernach gibt es für Haustürgeschäfte, bei denen die Leistungen sofort erbracht werden, ein Widerspruchsrecht, wenn das Entgelt 40 Euro übersteigt, oder wie muss man solche Konstrukte lesen?

Dietmar Vill
 
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