dvill
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Verbraucher sollen vor der überraschenden Präsentation zwielichtiger Angebote geschützt sein, deren Schäbigkeit in der Kürze eines Augenblicks nicht begriffen werden kann, wenn Drückerkolonnen mit raffinierten Methoden auftreten.
Man spricht vom Internet auch als Datenautobahn. PCs mit Internetzugang nehmen unmittelbar an einen öffentlich zugänglichen Datenverkehr teil.
Die Politik täte also gut daran, die aktuelle Entwicklung durch eine zeitgemäße Präzisierung des §312 zu berücksichtigen. Vielleicht lässt sich die Intension des §312 mit einer zeitgemäßen Interpretation heute schon in rechtlichen Bewertungen nutzen.
Dietmar Vill
Zu der Zeit, als dies formuliert wurde, gab es die Internetzugänge für Privatleute nicht. Der Intention des Gesetzes nach würden heute schmierige Angebote infolge von Suchen in vermüllten Suchmaschinen sicherlich dazu gehören.BGB § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften schrieb:(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
Man spricht vom Internet auch als Datenautobahn. PCs mit Internetzugang nehmen unmittelbar an einen öffentlich zugänglichen Datenverkehr teil.
Die Politik täte also gut daran, die aktuelle Entwicklung durch eine zeitgemäße Präzisierung des §312 zu berücksichtigen. Vielleicht lässt sich die Intension des §312 mit einer zeitgemäßen Interpretation heute schon in rechtlichen Bewertungen nutzen.
Dietmar Vill