Re: Dialereinwahl trotz DSL am 11.02.04(Patchtuesday v micro
Anonymous schrieb:
Du hast Dir ganz offensichtlich ohne es zu merken einen Dialer runtergeladen und der hat über die Schnittstelle COM 3 Deines Rechners mittels dem, was da drin steckt und mit der Telefondose verbunden ist, eine kostenpflichtige Anwahl durchgeführt.
Fast richtig - es muß selbstverständlich heißen:
".... eine Anwahl durchgeführt."
Der Einwahlvorgang selbst begründet (noch) keine Zahlungspflicht. Die kann frühestens dann und demjenigen gegenüber entstehen, dem (mit dieser Einwahl bzw. mit dem Anruf des angewählten Anschlusses)
- der Auftrag zur Leistung vertraglich vereinbarter vergütungspflichtiger Dienste erteilt wird.
Wer immer eine Leistung auf den bloßen Einwahlvorgang hin erbringt, der kann dafür eine vertragliche Vergütung erst dann fordern, wenn er damit einen ihm gegolten habenden Auftrag ausgeführt hätte. Das kann nur derjenige und in dem Umfang, der den Umständen nach in Anbetracht der Verkehrssitte berechtigterweise darauf vertrauen durfte, daß bereits im Einwahlvorgang in sein Netz bzw. im eingehenden Anruf auf seinem Anschluß ein willensmängelfrei (d.h. im Bewußtsein der Erklärungshandlung und ihres Inhalts) erteilter Auftrag zur Erbringung einer einvernehmlich vereinbarten Vertragsleistung erkannt werden darf.
--> ein Netzbetreiber kann in einem sein Netz erreichenden Einwahlsignal berechtigterweise keine weitergehende Erklärung erblicken als die, eine Telekommunikationsverbindung zu dem angewählten Anschluß zu den vereinbarten Preisen für Telekommunikationsverbindungen herzustellen.
Dagegen kann der Anbieter von Telekommunikationsleistungenr das Einwahlsignal nicht darüberhinaus auch als für ihn bestimmten Antrag auffassen, die (einem Diensteanbieter(!) angetragene) Schließung eines Vertrags über die Erbringung von Diensten (Beratung, Auskunftserteilung, Gesprächsführung, Informationsaustausch usw.) selbst angeboten zu bekommen, den er dann durch Verbindungsherstellung mit eigenem(!) Mehrwertvergütungsanspruch annehmen könnte.
Umgekehrt kann der Anbieter von Mehrwertdiensten, deren Erbringung über eine Telekommunikationsverbindung hinweg er offeriert, erst dann eine vertragliche Vergütung beanspruchen, wenn er auf eine ihm zugehende Kundenäußerung hin im berechtigten Vertrauen auf eine damit willensmängelfrei erklärte Bestellung seine Dienste in Erfüllung eines so geschlossenen Vertrags erbracht haben könnte. Die maßgebliche Perspektive des Diensteerbringers, aus der die ihm zugehende Kundenäußerung zu würdigen wäre, kann nur die eines Anschlußinhabers der Mehrwert-Rufnummer sein. Deshalb müßte er die für ihn als Anschlußinhaber erkennbaren Umstände anführen, die ihn nach Treu und Glauben zu einem Vertrauen in die Willensmängelfreiheit eines auf seinem Anschluß eingehenden "Bestell"-Anrufs berechtigen sollen. Er hätte deshalb zu erläutern, weshalb er bereits einen seinen Anschluß erreichenden Anruf als bewußte, auf die Schließung eines entgeltlichen Mehrwertdienstevertrags gerichtete Willenserklärung des Computernutzers verstehen dürfe. (Nach meinem Verständnis kann der Diensteanbieter sein Vertrauendürfen als angerufener(!) Anschlußinhaber nicht mit Argumenten und der Sicht eines ein-/angewählten(!) Netzinhabers begründen.)
gal.